RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0157

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
TierzuchtG Tir 1995 §25 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0199 B 19. Mai 1994 RS 1(Hier ohne die letzten beiden Sätze; wobei die Sondervorschrift des § 25 Abs 3 Tir TierzuchtG 1995 nichts anderes bestimmt.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis Abs 4 zustehende Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Diese Bestimmung gilt jedoch darüber hinaus ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (Hinweis: E 23.9.1988, 88/17/0146); überhaupt gilt sie hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen (Hinweis: E 5.3.1968, 1793/67). Dasselbe muß auch für die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 19 Abs 1 GSpG 1989 gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070157.X03

Im RIS seit

21.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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