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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 1248/73 E 12. März 1974 VwSlg 8568 A/1974;Rechtssatz
Der Ausgang eines nur von einer unter mehreren Parteien herbeigeführten Rechtsmittelverfahrens ändert an der verfahrensrechtlichen Stellung der am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Parteien nichts, wenn sie durch dieses nicht schlechter gestellt wurden. Sie können daher an einem fortgesetzten Verfahren bei sonst unveränderter Verfahrenslage nicht mehr teilnehmen (im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den von nur einem unter mehreren Vorstellungswerbern mit Erfolg vor dem VwGH angefochtenen Bescheid gegenüber allen Vorstellungswerbern unter Berufung auf § 42 Abs 3 VwGG 1965 aufgehoben).Der Ausgang eines nur von einer unter mehreren Parteien herbeigeführten Rechtsmittelverfahrens ändert an der verfahrensrechtlichen Stellung der am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Parteien nichts, wenn sie durch dieses nicht schlechter gestellt wurden. Sie können daher an einem fortgesetzten Verfahren bei sonst unveränderter Verfahrenslage nicht mehr teilnehmen (im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den von nur einem unter mehreren Vorstellungswerbern mit Erfolg vor dem VwGH angefochtenen Bescheid gegenüber allen Vorstellungswerbern unter Berufung auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 aufgehoben).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001575.X01Im RIS seit
28.01.2003Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014