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L82000 Bauordnung;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 1248/73 E 12. März 1974 VwSlg 8568 A/1974;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Liska und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des Sportvereins G, vertreten durch Dr. Wolfgang Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, Schanzlgasse 45, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Juli 1974, Zl. 1-10.000/19-1972, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.) Dr. Richard R, 2.) Gertraud P, 3.) Karl R und 4.) Ferdinand R, alle in S und alle vertreten durch Dr. Friedrich Schiller, Rechtsanwalt in Salzburg, Franz-Josef-Straße 321), zu Recht erkannt;
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm den Vorstellungen des Dr. Richard R, der Gertraud P, des Karl R und des Ferdinand R Folge gegeben wurde.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Mit dem in derselben Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1974, Zl. 1248/73, war der Bescheid der auch diesmal belangten Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1973, Zl. I-10.000/12-1972, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil diese Behörde die vor ihr mit Vorstellung der damaligen Beschwerdeführerin Elfriede J., einer Anrainerin im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren, angefochtene Entscheidung der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an den heutigen Beschwerdeführer, aufrechterhalten hatte, obwohl der Gemeindebehörde ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen war.
Der Spruch des nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 18. Juli 1974 lautet:
"Auf Grund und in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. 3. 1974, Zl. 1248/73, wird gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 und § 77 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 i.d.dzt. F. über die Vorstellungen der Miteigentümer des Hauses S., Elfriede J., rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Hörlsberger, Salzburg, ebenso wie des Dr. Richard R., der Gertraud P., des Karl R. und des Verwalters dieser Liegenschaft Ferdinand R., alle diese rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich Schiller, Salzburg, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. 11. 1972, MD/A-BBK-946/11/72, nunmehr ausgesprochen:"Auf Grund und in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. 3. 1974, Zl. 1248/73, wird gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 und Paragraph 77, Absatz 2, des Salzburger Stadtrechtes 1966 i.d.dzt. F. über die Vorstellungen der Miteigentümer des Hauses S., Elfriede J., rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Hörlsberger, Salzburg, ebenso wie des Dr. Richard R., der Gertraud P., des Karl R. und des Verwalters dieser Liegenschaft Ferdinand R., alle diese rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich Schiller, Salzburg, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. 11. 1972, MD/A-BBK-946/11/72, nunmehr ausgesprochen:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Salzburg verwiesen."
In der Begründung dieses aufsichtsbehördlichen Ersatzbescheides findet sich der Hinweis, mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG 1965 in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Salzburger Landesregierung befunden habe, wobei nun, wie es wörtlich heißt, "der angefochtene Berufungsbescheid der Bauberufungskommission der Stadtgemeinde Salzburg seinerseits allein schon aus dem Grunde der rechtswidrigen Zurückweisung der Einwendungen der Lärmbeeinträchtigung der Vorstellungswerber zu beheben war, ohne daß die Aufsichtsbehörde zunächst auf die weiteren Einwendungen in den Vorstellungen in ihrem Ersatzbescheid eingehen müßte." Der Bescheid wurde der damaligen Beschwerdeführerin, den übrigen Vorstellungswerbern, die keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hatten und die jetzt Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, dem heutigen Beschwerdeführer sowie dem Magistrat Salzburg zugestellt.In der Begründung dieses aufsichtsbehördlichen Ersatzbescheides findet sich der Hinweis, mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Salzburger Landesregierung befunden habe, wobei nun, wie es wörtlich heißt, "der angefochtene Berufungsbescheid der Bauberufungskommission der Stadtgemeinde Salzburg seinerseits allein schon aus dem Grunde der rechtswidrigen Zurückweisung der Einwendungen der Lärmbeeinträchtigung der Vorstellungswerber zu beheben war, ohne daß die Aufsichtsbehörde zunächst auf die weiteren Einwendungen in den Vorstellungen in ihrem Ersatzbescheid eingehen müßte." Der Bescheid wurde der damaligen Beschwerdeführerin, den übrigen Vorstellungswerbern, die keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hatten und die jetzt Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, dem heutigen Beschwerdeführer sowie dem Magistrat Salzburg zugestellt.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird inhaltliche und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerde wendet sich dabei gegen den Bescheid, insoweit "er in seiner Entscheidung die Vorstellungen des Dr. Richard R., der Gertraud P., des Karl R. und des Liegenschaftsverwalters Ferdinand R. mitberücksichtigt". Der Beschwerdeführer betrachtet sich, wie sein Vorbringen zeigt, in dem Recht auf Beachtung der Rechtskraftwirkung durch die Behörde gegenüber aus dem Verfahren ausgeschiedenen Parteien verletzt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei auch über die Vorstellungen der am vorhergegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Vorstellungswerber - anderer Miteigentümer sowie des Hausverwalters - abgesprochen und es sei die Zustellung des Bescheides an diese Personen verfügt worden. Richtigerweise wäre jedoch nur über die Vorstellung der Elfriede J. zu entscheiden gewesen. Den übrigen seinerzeitigen Vorstellungswerbern gegenüber sei der von ihnen nicht angefochtene Vorstellungsbescheid vom 15. Juni 1973 bereits rechtskräftig geworden. Der Hausverwalter, der ohne weitere besondere Vollmachten auftrete, sei überdies schon deswegen dem Bauverfahren nicht beizuziehen gewesen.
Über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde, die ihren Rechtsstandpunkt verteidigt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wird ein in einem baubehördlichen Verfahren ergangener Bescheid nur von einer unter mehreren Parteien bekämpft, so werden, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat, der Sache nach nicht auf die Rechtssphäre des einen Rechtsmittelwerbers beschränkte Rechtsfolgen unter gleichen Verhältnissen auch zugunsten anderer Parteien, denen gegenüber der angefochtene Bescheid schon formell rechtskräftig geworden ist, eintreten. Diese Wirkung wie überhaupt der Ausgang eines solchen Verfahrens ändert jedoch an der verfahrensrechtlichen Stellung der am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Parteien, wenn sie durch dieses nicht schlechter gestellt wurden, grundsätzlich nichts. Sie können daher an einem fortgesetzten Verfahren bei sonst unveränderter Verfahrenslage nicht mehr teilnehmen, haben sie doch durch die Unterlassung einer Anfechtung des vorangegangenen Bescheides in rechtsverbindlicher Weise zu erkennen gegeben, die behördliche Entscheidung gegen sich gelten lassen zu wollen.
Demgemäß hat die belangte Behörde im Beschwerdefall rechtswidrig gehandelt, wenn sie im angefochtenen Bescheid über Vorstellungen absprach, die bereits rechtskräftig erledigt waren. Nur die Vorstellungswerberin Elfriede J. hatte den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1973 vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, nur ihr, ebenso wie dem Beschwerdeführer und der Landeshauptstadt Salzburg, gegenüber ist verfahrensrechtlich gemäß § 42 Abs. 3 VwGG 1965 die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, nur über ihre Vorstellung war daher, nachdem der zuletzt bezeichnete Bescheid behoben worden war, neuerlich zu entscheiden gewesen. Ebenso durfte sich richtigerweise auch die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides zweiter Instanz durch die Aufsichtsbehörde nur auf die Vorstellungswerberin Elfriede J., nicht auf die sonst genannten Vorstellungswerber, deren Berufung damit wieder eröffnet worden wäre, beziehen. Es bedarf ferner der Klarstellung, daß in der Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, die Angelegenheit werde zur neuerlichen Entscheidung "an die Stadt Salzburg" verwiesen, im Rahmen der der belangten Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 obliegenden Verpflichtung kein Vorgriff auf die Beurteilung der Gemeindebehörde zweiter Instanz gelegen sein konnte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 selbst zu entscheiden oder, falls sie sich gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 dazu genötigt sieht, den vor ihr bekämpften Bescheid ihrerseits aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zu verweisen.Demgemäß hat die belangte Behörde im Beschwerdefall rechtswidrig gehandelt, wenn sie im angefochtenen Bescheid über Vorstellungen absprach, die bereits rechtskräftig erledigt waren. Nur die Vorstellungswerberin Elfriede J. hatte den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1973 vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, nur ihr, ebenso wie dem Beschwerdeführer und der Landeshauptstadt Salzburg, gegenüber ist verfahrensrechtlich gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, nur über ihre Vorstellung war daher, nachdem der zuletzt bezeichnete Bescheid behoben worden war, neuerlich zu entscheiden gewesen. Ebenso durfte sich richtigerweise auch die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides zweiter Instanz durch die Aufsichtsbehörde nur auf die Vorstellungswerberin Elfriede J., nicht auf die sonst genannten Vorstellungswerber, deren Berufung damit wieder eröffnet worden wäre, beziehen. Es bedarf ferner der Klarstellung, daß in der Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, die Angelegenheit werde zur neuerlichen Entscheidung "an die Stadt Salzburg" verwiesen, im Rahmen der der belangten Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 obliegenden Verpflichtung kein Vorgriff auf die Beurteilung der Gemeindebehörde zweiter Instanz gelegen sein konnte, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 selbst zu entscheiden oder, falls sie sich gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 dazu genötigt sieht, den vor ihr bekämpften Bescheid ihrerseits aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zu verweisen.
Die Aufhebung des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. November 1972 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Salzburg im angefochtenen Bescheid ist deshalb auch nur im selben Umfang in Übereinstimmung mit der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1974 ausgedrückten Rechtsanschauung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erfolgt. Daß die belangte Behörde ihr Verwaltungshandeln nicht nur auf die vormalige Beschwerdeführerin, sondern auch auf andere frühere Vorstellungswerber erstreckt und diesen die Teilnahme am fortgesetzten Verfahren eröffnet hat, stellt somit, und zwar auch, soweit davon Miteigentümer ein und derselben Liegenschaft betroffen sind - denn diese üben ihre Nachbarschaftsrechte, mangels anders lautender gesetzlicher Vorschriften, voneinander unabhängig aus (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1962, Zl. 166/62) - einen Eingriff in die durch § 68 AVG 1950 geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar. Unter diesen Umständen war die verfahrensrechtliche Stellung des Liegenschaftsverwalters nicht mehr eigens zu untersuchen. Die Vorstellungswerberin Elfriede J. wird im fortgesetzten Verfahren allein berechtigt sein, als Miteigentümerin die die gesamte Liegenschaft betreffenden, durch die Bauführung zu gewärtigenden Nachteile nach Maßgabe der ihr auf Grund der baurechtlichen Vorschriften, konkret bezogen auf das laufende Verfahren, zustehenden Einwendungen aus dem Titel des Eingriffs in die Sphäre ihrer subjektiven Rechte abzuwehren.Die Aufhebung des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. November 1972 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Salzburg im angefochtenen Bescheid ist deshalb auch nur im selben Umfang in Übereinstimmung mit der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1974 ausgedrückten Rechtsanschauung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 erfolgt. Daß die belangte Behörde ihr Verwaltungshandeln nicht nur auf die vormalige Beschwerdeführerin, sondern auch auf andere frühere Vorstellungswerber erstreckt und diesen die Teilnahme am fortgesetzten Verfahren eröffnet hat, stellt somit, und zwar auch, soweit davon Miteigentümer ein und derselben Liegenschaft betroffen sind - denn diese üben ihre Nachbarschaftsrechte, mangels anders lautender gesetzlicher Vorschriften, voneinander unabhängig aus vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1962, Zl. 166/62) - einen Eingriff in die durch Paragraph 68, AVG 1950 geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar. Unter diesen Umständen war die verfahrensrechtliche Stellung des Liegenschaftsverwalters nicht mehr eigens zu untersuchen. Die Vorstellungswerberin Elfriede J. wird im fortgesetzten Verfahren allein berechtigt sein, als Miteigentümerin die die gesamte Liegenschaft betreffenden, durch die Bauführung zu gewärtigenden Nachteile nach Maßgabe der ihr auf Grund der baurechtlichen Vorschriften, konkret bezogen auf das laufende Verfahren, zustehenden Einwendungen aus dem Titel des Eingriffs in die Sphäre ihrer subjektiven Rechte abzuwehren.
Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit angegeben, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 sowie, unter Berücksichtigung der Angaben in ziffernmäßiger Höhe nicht enthaltenden, ausdrücklich mit Bezug auf die bereits durch die Verordnung BGBl. Nr. 427/1972 außer Kraft getretene Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 gestellten Antrages, auf der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie, unter Berücksichtigung der Angaben in ziffernmäßiger Höhe nicht enthaltenden, ausdrücklich mit Bezug auf die bereits durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972, außer Kraft getretene Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, gestellten Antrages, auf der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 1. Juli 1975
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Baurecht Nachbar übergangener Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001575.X00Im RIS seit
28.01.2003Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014