RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 erstreckt sich auch auf den VwGH, der die Richtigkeit dieser Feststellung in einem Verfahren betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG 1989 daher nicht zu prüfen hat. Aus diesem Grund war auf die in Beschwerde angeregte Anfrage nach Artikel 234 EG-Vertrag, die sich allein auf die Abfalleigenschaft der Brennstoffe bezieht, nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X13

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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