Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Einem Schriftstück einer Behörde, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk iSd § 18 Abs 4 AVG 1950 enthält, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine Berufung gegen ein solches Schriftstück ist daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Wird eine solche Berufung aber nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen, so ist die beschwerdeführende Partei dadurch nicht in einem Recht verletzt worden.Einem Schriftstück einer Behörde, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 enthält, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine Berufung gegen ein solches Schriftstück ist daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Wird eine solche Berufung aber nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen, so ist die beschwerdeführende Partei dadurch nicht in einem Recht verletzt worden.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Beglaubigung der Kanzlei Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001451.X01Im RIS seit
04.07.1975Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013