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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel in der Sache entschieden, obwohl die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre - im Beschwerdefall kam der erstinstanzlichen Erledigung wegen Fehlens der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden und einer Beglaubigungsklausel Bescheidcharakter nicht zu - dann hat sie den Berufungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Unterschrift des Genehmigenden VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000539.X01Im RIS seit
29.01.2003