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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Obliegt dem Vorstand einer Versicherungsanstalt die Geschäftsführung, zu deren Wirkungskreis auch die Erhebung von VwGH-Beschwerden gehört, und wird diese Befugnis nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder Einrichtungen zugewiesen, dann mangelt es an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH, wenn die Beschlussfassung nicht durch den Vorstand erfolgt, sondern lediglich eine nachträgliche Genehmigung durch den Generaldirektor vorgelegt wird. Außerdem ist der Beschluss zur Beschwerdeerhebung innerhalb der Frist gem § 26 VwGG 1965 zu fassen, sodass dieser weder vor Beginn noch nach Ablauf der Frist zustande kommen darf (Hinweis B 5.11.1970, 1298,1299/70).Obliegt dem Vorstand einer Versicherungsanstalt die Geschäftsführung, zu deren Wirkungskreis auch die Erhebung von VwGH-Beschwerden gehört, und wird diese Befugnis nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder Einrichtungen zugewiesen, dann mangelt es an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH, wenn die Beschlussfassung nicht durch den Vorstand erfolgt, sondern lediglich eine nachträgliche Genehmigung durch den Generaldirektor vorgelegt wird. Außerdem ist der Beschluss zur Beschwerdeerhebung innerhalb der Frist gem Paragraph 26, VwGG 1965 zu fassen, sodass dieser weder vor Beginn noch nach Ablauf der Frist zustande kommen darf (Hinweis B 5.11.1970, 1298,1299/70).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000865.X01Im RIS seit
06.02.2003