RS Vwgh 2007/1/25 2006/07/0109

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Setzt die Berufungsbehörde die für die Verwaltungsübertretung mit dem erstinstanzlichen Bescheid verhängte Geldstrafe herab, erhöht sie jedoch die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, so verstößt sie sowohl gegen § 16 Abs 2 VStG als auch gegen das Verbot der reformatio in peius nach § 51 Abs 6 legcit. Dadurch belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Allgemein Berufungsverfahren Geldstrafe und Arreststrafe Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070109.X01

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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