RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs2 Z4;
AWG 2002 §37 Abs3 Z2;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50;
AWG 2002;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Im AWG 2002 wird die Bewilligungspflicht von Behandlungsanlagen in § 37 in differenzierter Form geregelt. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aber nicht, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Sind solche Anlagen nicht nach der GewO 1994 zu bewilligen, unterliegen sie dem vereinfachten Verfahren des § 50 AWG 2002.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X02

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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