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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Dem Dienstgeber bleibt es unbenommen, wenn Versicherungsträger - gestützt auf die Bestimmung des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG einen Feststellungsbescheid über den Umfang seiner sich aus § 42 Abs 1 ASVG ergebenden Rechte und Pflichten zu verlangen. Dieses Recht des Dienstgebers wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß es dem Versicherungsträger freisteht, erforderlichenfalls von den Bestimmungen des § 42 Abs 2 und 3 ASVG Gebrauch zu machen.Dem Dienstgeber bleibt es unbenommen, wenn Versicherungsträger - gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG einen Feststellungsbescheid über den Umfang seiner sich aus Paragraph 42, Absatz eins, ASVG ergebenden Rechte und Pflichten zu verlangen. Dieses Recht des Dienstgebers wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß es dem Versicherungsträger freisteht, erforderlichenfalls von den Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 und 3 ASVG Gebrauch zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973002005.X01Im RIS seit
27.11.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018