Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Rechtssatz
Einem Wiederaufnahmeantrag ist ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Erlassung eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950, nicht stattzugeben, wenn der Antragsteller in seinem Antrag weder nachgewiesen hat, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, noch dargetan hat, dass der Antrag binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem er von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, eingebracht worden ist (Hinweis B 19.12.1951, 2336/51 und B 19.11.1969, 1678/69).Einem Wiederaufnahmeantrag ist ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Erlassung eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950, nicht stattzugeben, wenn der Antragsteller in seinem Antrag weder nachgewiesen hat, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, noch dargetan hat, dass der Antrag binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem er von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, eingebracht worden ist (Hinweis B 19.12.1951, 2336/51 und B 19.11.1969, 1678/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001244.X02Im RIS seit
18.02.2003