RS Vwgh 1975/9/15 1244/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1975
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Einem Wiederaufnahmeantrag ist ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Erlassung eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950, nicht stattzugeben, wenn der Antragsteller in seinem Antrag weder nachgewiesen hat, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, noch dargetan hat, dass der Antrag binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem er von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, eingebracht worden ist (Hinweis B 19.12.1951, 2336/51 und B 19.11.1969, 1678/69).Einem Wiederaufnahmeantrag ist ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Erlassung eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950, nicht stattzugeben, wenn der Antragsteller in seinem Antrag weder nachgewiesen hat, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, noch dargetan hat, dass der Antrag binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem er von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, eingebracht worden ist (Hinweis B 19.12.1951, 2336/51 und B 19.11.1969, 1678/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001244.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten