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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus § 13 Abs 3 AVG ist im Zusammenhalt mit § 62 VwGG 1965 abzuleiten, dass auch Beschwerden an den VwGH grundsätzlich mit der Unterschrift des Bfr versehen sein müssen. Hiezu Vermerk: Die im § 24 Abs 2 VwGG 1965 vorgesehene Unterschrift eines (nicht bevollmächtigten) Rechtsanwaltes kann lediglich als zusätzliches Erfordernis zur Unterschrift des Bfrs angesehen werden. Die Unterschrift einer natürlichen Person, die als Bfr auftritt, vermag nur durch die Unterschrift eines gem § 23 Abs 1 VwGG 1965 mit der Vertretung vor dem VwGH betrauten Rechtsanwaltes oder durch die Unterschrift des Vertreters einer nicht (voll) handlungsfähigen Person ersetzt werden. Die Möglichkeit, den Mangel der fehlenden Unterschrift nach § 13 Abs 3 AVG zu beheben, steht nur dem Einschreiter offen. Darunter kann hier nur jene Person verstanden werden, die gegenüber der Behörde durch Einbringung der schriftlichen Eingabe tätig wurde. Im Hinblick auf § 62 VwGG 1965 bedeutet dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dass einer Person als Beschwerdeführer die Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift nur aufgetragen werden kann, wenn diese Person auch tatsächlich die Beschwerde eingebracht hat.Aus Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist im Zusammenhalt mit Paragraph 62, VwGG 1965 abzuleiten, dass auch Beschwerden an den VwGH grundsätzlich mit der Unterschrift des Bfr versehen sein müssen. Hiezu Vermerk: Die im Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 vorgesehene Unterschrift eines (nicht bevollmächtigten) Rechtsanwaltes kann lediglich als zusätzliches Erfordernis zur Unterschrift des Bfrs angesehen werden. Die Unterschrift einer natürlichen Person, die als Bfr auftritt, vermag nur durch die Unterschrift eines gem Paragraph 23, Absatz eins, VwGG 1965 mit der Vertretung vor dem VwGH betrauten Rechtsanwaltes oder durch die Unterschrift des Vertreters einer nicht (voll) handlungsfähigen Person ersetzt werden. Die Möglichkeit, den Mangel der fehlenden Unterschrift nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beheben, steht nur dem Einschreiter offen. Darunter kann hier nur jene Person verstanden werden, die gegenüber der Behörde durch Einbringung der schriftlichen Eingabe tätig wurde. Im Hinblick auf Paragraph 62, VwGG 1965 bedeutet dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dass einer Person als Beschwerdeführer die Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift nur aufgetragen werden kann, wenn diese Person auch tatsächlich die Beschwerde eingebracht hat.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000730.X01Im RIS seit
12.03.2003