RS Vwgh 1975/9/15 0551/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1975
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2297/59 E VS 21. Mai 1962 VwSlg 5804 A/1962 RS 3 (Da die Beteiligung mehrerer Bedingungen am Tode nicht messbar ist, lässt sie sich auch nicht durch einen Prozentsatz ausdrücken, sondern ist vielmehr aus dem biologischen Gewebe heraus zu begründen).

Stammrechtssatz

Nicht jede "conditio sine qua non" ist eine wesentliche Bedingung. Nur eine wirkende conditio sine qua non - nicht also eine bloße Voraussetzung oder ein Umstand der Zeit und des Ortes - kann eine wesentliche Bedingung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000551.X02

Im RIS seit

28.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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