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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 lita;Rechtssatz
1) Wird ein forstwirtschaftlicher Betrieb, den der Veräußerer unentgeltlich erworben hat, verkauft, so ergibt sich der gemäß § 14 Abs 1 EStG 1967 zu ermittelnde, auf das stehende Holz entfallende Veräußerungsgewinn, wenn kein Bestandsvergleich darauf vorgenommen worden ist, aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und den seinerzeitigen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Die Versteuerung von auf bloß durch Geldwertänderung zurückzuführenden Nominalgewinnen kann hiebei nicht berücksichtigt werden.1) Wird ein forstwirtschaftlicher Betrieb, den der Veräußerer unentgeltlich erworben hat, verkauft, so ergibt sich der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EStG 1967 zu ermittelnde, auf das stehende Holz entfallende Veräußerungsgewinn, wenn kein Bestandsvergleich darauf vorgenommen worden ist, aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und den seinerzeitigen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Die Versteuerung von auf bloß durch Geldwertänderung zurückzuführenden Nominalgewinnen kann hiebei nicht berücksichtigt werden.
2) Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem § 188 Abs 1 BAO bezieht sich auf den Zeitraum, während dem die Mitunternehmergemeinschaft bestanden hat. Daß im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides eine solche Mitunternehmergemeinschaft nicht mehr besteht, ist ohne Belang.2) Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem Paragraph 188, Absatz eins, BAO bezieht sich auf den Zeitraum, während dem die Mitunternehmergemeinschaft bestanden hat. Daß im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides eine solche Mitunternehmergemeinschaft nicht mehr besteht, ist ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000353.X01Im RIS seit
17.09.1975