RS Vwgh 1975/9/17 0353/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1975
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1 lita;
EStG 1967 §14 Abs1;
EStG 1967 §6 Abs1 Z2;
EStG 1967 §6 Abs1 Z7;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

1) Wird ein forstwirtschaftlicher Betrieb, den der Veräußerer unentgeltlich erworben hat, verkauft, so ergibt sich der gemäß § 14 Abs 1 EStG 1967 zu ermittelnde, auf das stehende Holz entfallende Veräußerungsgewinn, wenn kein Bestandsvergleich darauf vorgenommen worden ist, aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und den seinerzeitigen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Die Versteuerung von auf bloß durch Geldwertänderung zurückzuführenden Nominalgewinnen kann hiebei nicht berücksichtigt werden.1) Wird ein forstwirtschaftlicher Betrieb, den der Veräußerer unentgeltlich erworben hat, verkauft, so ergibt sich der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EStG 1967 zu ermittelnde, auf das stehende Holz entfallende Veräußerungsgewinn, wenn kein Bestandsvergleich darauf vorgenommen worden ist, aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und den seinerzeitigen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Die Versteuerung von auf bloß durch Geldwertänderung zurückzuführenden Nominalgewinnen kann hiebei nicht berücksichtigt werden.

2) Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem § 188 Abs 1 BAO bezieht sich auf den Zeitraum, während dem die Mitunternehmergemeinschaft bestanden hat. Daß im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides eine solche Mitunternehmergemeinschaft nicht mehr besteht, ist ohne Belang.2) Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem Paragraph 188, Absatz eins, BAO bezieht sich auf den Zeitraum, während dem die Mitunternehmergemeinschaft bestanden hat. Daß im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides eine solche Mitunternehmergemeinschaft nicht mehr besteht, ist ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000353.X01

Im RIS seit

17.09.1975
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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