RS Vwgh 1975/9/17 0255/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1975
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ein äußeres Erscheinungsbild schafft, das vom wahren wirtschaftlichen Gehalt abweicht, um dadurch eine günstigere steuerliche Behandlung des Sachverhalts zu erwirken, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch das Abgehen vom äußeren Erscheinungsbild und die Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Sachverhaltes steuerlich besser gestellt wird (hier Dauerschuldzinsen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000255.X01

Im RIS seit

17.09.1975

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten