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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ein äußeres Erscheinungsbild schafft, das vom wahren wirtschaftlichen Gehalt abweicht, um dadurch eine günstigere steuerliche Behandlung des Sachverhalts zu erwirken, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch das Abgehen vom äußeren Erscheinungsbild und die Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Sachverhaltes steuerlich besser gestellt wird (hier Dauerschuldzinsen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000255.X01Im RIS seit
17.09.1975Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013