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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §5 Abs3 litd;Rechtssatz
Pflichtwidrigkeiten eines provisorischen Wachebeamten im außerdienstlichen Verhalten können weniger toleriert werden, als bei anderen in anderen Sparten des öffentlichen Dienstes beschäftigten Beamten (hier: Fälschliches Auftreten als Kriminalbeamter, widerrechtliches Tragen der Dienstwaffe (Dienstpistole) sowie deren Wegwerfen auf der Flucht vor der Funkstreife).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001061.X03Im RIS seit
14.03.2003