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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6;Rechtssatz
Wird im Zivilprozeß von Amts wegen ein Sachverständiger zur Klarstellung des Sachverhalts, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, bestellt, so kann nicht von vornherein gesagt werden, daß das Gutachten von ihm veranlaßt oder ausschließlich in seinem Interesse eingeholt wurde. Es ist vielmehr in Einzelfall zu untersuchen, ob das Gutachten nicht auch den Interessen der beklagten Partei zu dienen bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000942.X01Im RIS seit
18.09.1975Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009