RS Vwgh 2007/1/26 2006/02/0024

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Mehrbegehren hinsichtlich der "Barauslagen" war abzuweisen, weil eine "Vergebührung der weiteren Beschwerdeschriften" nicht erforderlich ist.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020024.X04

Im RIS seit

05.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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