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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1975 Art4;Rechtssatz
Hat eine Partei vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl Nr 4/1975, weniger an Kosten angesprochen, als nach der damals geltenden Verordnung BGBl Nr 427/1972, verzeichnen hätte können, kann nicht der erhöhte Satz des Art IV legcit zur Anwendung kommen.Hat eine Partei vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1975,, weniger an Kosten angesprochen, als nach der damals geltenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 427 aus 1972,, verzeichnen hätte können, kann nicht der erhöhte Satz des Artikel römisch vier, legcit zur Anwendung kommen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001642.X01.1Im RIS seit
12.03.2003