RS Vwgh 1975/9/23 0342/75

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Widmungsänderung zeigt, dass rechtskräftige Widmungsbewilligungen unter den in der Stmk BauO 1968 näher bezeichnete Voraussetzungen, somit unabhängig von der nach § 68 ff AVG 1950 gegebenen Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Bescheide, ganz oder teilweise "geändert" werden können. In einer Widmungsbewilligung kommt nämlich - von in ihr allenfalls enthaltenen negativen, also Elementen der Versagung abgesehen - nicht zum Ausdruck, dass eine Widmung NUR in der bewilligten Form, sondern dass sie JEDENFALLS in dieser zulässig ist, ohne dass eine Entscheidung über andere Arten der Widmung damit vorweggenommen wird.Das Rechtsinstitut der Widmungsänderung zeigt, dass rechtskräftige Widmungsbewilligungen unter den in der Stmk BauO 1968 näher bezeichnete Voraussetzungen, somit unabhängig von der nach Paragraph 68, ff AVG 1950 gegebenen Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Bescheide, ganz oder teilweise "geändert" werden können. In einer Widmungsbewilligung kommt nämlich - von in ihr allenfalls enthaltenen negativen, also Elementen der Versagung abgesehen - nicht zum Ausdruck, dass eine Widmung NUR in der bewilligten Form, sondern dass sie JEDENFALLS in dieser zulässig ist, ohne dass eine Entscheidung über andere Arten der Widmung damit vorweggenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000342.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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