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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1975 Art1 lita Z1;Rechtssatz
Wird das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt, - die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt - so steht dem Bfr ein Anspruch auf Aufwandersatz zu. Er ist jedoch nur in jenem Ausmaß zuzusprechen, das dem Bfr bei einer nach § 42 Abs 4 VwGG 1965 erfolgten Entscheidung des VwGH über die Säumnisbeschwerde gebühren würde. Ein eventuelles Mehrbegehren ist daher, soweit es den Pauschalbetrag nach Art I lit a Z 1 zweiter Fall der VO über die Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH, BGBl Nr 4/1975 übersteigt, abzuweisen.Wird das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt, - die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt - so steht dem Bfr ein Anspruch auf Aufwandersatz zu. Er ist jedoch nur in jenem Ausmaß zuzusprechen, das dem Bfr bei einer nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 erfolgten Entscheidung des VwGH über die Säumnisbeschwerde gebühren würde. Ein eventuelles Mehrbegehren ist daher, soweit es den Pauschalbetrag nach Artikel römisch eins, Litera a, Ziffer eins, zweiter Fall der VO über die Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH, Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1975, übersteigt, abzuweisen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001874.X02Im RIS seit
04.04.2003