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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Es ist zwar nicht auszuschließen, daß eine Gesundheitsschädigung bestimmte Auswirkungen notwendigerweise miteinschließt und daher auch die betreffende Richtsatzposition diese Auswirkungen umfaßt, ohne daß sie ausdrücklich in ihr angeführt sind. In diesem Fall bedarf es aber einer entsprechenden Begründung durch den die Richtsatzeinschätzung vornehmenden Arzt bzw die Behörde.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Einschätzung schwankender LeidenszuständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001883.X03Im RIS seit
29.09.1975Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013