RS Vwgh 1975/9/29 1883/74

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Veröffentlicht am 29.09.1975
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §1;

Rechtssatz

Es ist zwar nicht auszuschließen, daß eine Gesundheitsschädigung bestimmte Auswirkungen notwendigerweise miteinschließt und daher auch die betreffende Richtsatzposition diese Auswirkungen umfaßt, ohne daß sie ausdrücklich in ihr angeführt sind. In diesem Fall bedarf es aber einer entsprechenden Begründung durch den die Richtsatzeinschätzung vornehmenden Arzt bzw die Behörde.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Einschätzung schwankender Leidenszustände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001883.X03

Im RIS seit

29.09.1975

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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