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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Angehörigen eines freien Berufes, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, muß sich auf die gesamte Tätigkeit des Berufsträgers erstrecken. Es muß also auch die leitende Tätigkeit in eigener Verantwortung ausgeübt werden. Dies ist bei einem Fahrschulinhaber dann nicht der Fall, wenn für die Fahrschule mangels persönlicher Eignung des Fahrschulinhabers nach § 113 KFG 1967 ein Fahrschulleiter bestellt wird.Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Angehörigen eines freien Berufes, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, muß sich auf die gesamte Tätigkeit des Berufsträgers erstrecken. Es muß also auch die leitende Tätigkeit in eigener Verantwortung ausgeübt werden. Dies ist bei einem Fahrschulinhaber dann nicht der Fall, wenn für die Fahrschule mangels persönlicher Eignung des Fahrschulinhabers nach Paragraph 113, KFG 1967 ein Fahrschulleiter bestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000267.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013