RS Vwgh 1975/9/30 0267/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1975
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
KFG 1967 §113;
  1. KFG 1967 § 113 heute
  2. KFG 1967 § 113 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 113 gültig von 01.01.2024 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 113 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 113 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. KFG 1967 § 113 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  9. KFG 1967 § 113 gültig von 28.07.1990 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Angehörigen eines freien Berufes, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, muß sich auf die gesamte Tätigkeit des Berufsträgers erstrecken. Es muß also auch die leitende Tätigkeit in eigener Verantwortung ausgeübt werden. Dies ist bei einem Fahrschulinhaber dann nicht der Fall, wenn für die Fahrschule mangels persönlicher Eignung des Fahrschulinhabers nach § 113 KFG 1967 ein Fahrschulleiter bestellt wird.Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Angehörigen eines freien Berufes, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, muß sich auf die gesamte Tätigkeit des Berufsträgers erstrecken. Es muß also auch die leitende Tätigkeit in eigener Verantwortung ausgeübt werden. Dies ist bei einem Fahrschulinhaber dann nicht der Fall, wenn für die Fahrschule mangels persönlicher Eignung des Fahrschulinhabers nach Paragraph 113, KFG 1967 ein Fahrschulleiter bestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000267.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten