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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde kann im endgültigen Bescheid das ihr gem § 34 EStG 1967 eingeräumte Ermessen für die Wahl des Steuersatzes bei der Erlassung des endgültigen Bescheides in anderer Form ausüben als im vorläufigen Bescheid.Die Behörde kann im endgültigen Bescheid das ihr gem Paragraph 34, EStG 1967 eingeräumte Ermessen für die Wahl des Steuersatzes bei der Erlassung des endgültigen Bescheides in anderer Form ausüben als im vorläufigen Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000043.X02Im RIS seit
30.09.1975Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013