RS Vwgh 1975/9/30 0043/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1975
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §200 Abs1;
EStG 1967 §34 Abs1;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Die Behörde kann im endgültigen Bescheid das ihr gem § 34 EStG 1967 eingeräumte Ermessen für die Wahl des Steuersatzes bei der Erlassung des endgültigen Bescheides in anderer Form ausüben als im vorläufigen Bescheid.Die Behörde kann im endgültigen Bescheid das ihr gem Paragraph 34, EStG 1967 eingeräumte Ermessen für die Wahl des Steuersatzes bei der Erlassung des endgültigen Bescheides in anderer Form ausüben als im vorläufigen Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000043.X02

Im RIS seit

30.09.1975

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten