TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/3 B26/80

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Veröffentlicht am 03.12.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Allg
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BAO §217
BAO §236 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Leitsatz

BAO; Abweisung eines Ansuchens um Erlassung fälliger Abgaben gemäß §236; kein Eigentumseingriff; kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Das Finanzamt Graz Stadt wies mit Bescheid vom 4. September 1979 den Antrag der Bf. "um Erlassung sämtlicher Säumniszuschläge und Exekutionsgebühren, die mit ... zu Unrecht vorgeschriebenen und dann berichtigten Steuerbeträgen zusammenhängen" (es handelt sich um 10186 S) ab.

1.2. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Stmk. vom 27. November 1979, Z B 124-5/79, wurde die von der Bf. erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbstätigkeit geltend gemacht, die Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen über die Gebührenpflicht von Stundungsansuchen im Hinblick auf zu Unrecht vorgeschriebene Steuern sowie jener gesetzlichen Bestimmungen, welche Säumniszuschläge und Exekutionsgebühren für zu Unrecht vorgeschriebene Steuern vorschreiben, angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §236 Abs1 BAO. Nach dieser Bestimmung können fällige Abgaben auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zT durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Verfassungsrechtliche Bedenken wurden gegen diese Regelung nicht erhoben, solche sind auch aus Anlaß des Beschwerdefalles im VfGH nicht entstanden (vgl. insbesondere VfSlg. 5337/1966, 5877/1968, 6379/1971, 7806/1976).Verfassungsrechtliche Bedenken wurden gegen diese Regelung nicht erhoben, solche sind auch aus Anlaß des Beschwerdefalles im VfGH nicht entstanden vergleiche insbesondere VfSlg. 5337/1966, 5877/1968, 6379/1971, 7806/1976).

Soweit die Bf. die Prüfung der Bestimmungen über die Gebührenpflicht von Stundungsansuchen im Hinblick auf zu Unrecht vorgeschriebene Steuern sowie jener gesetzlichen Bestimmungen, welche Säumniszuschläge und Exekutionsgebühren für zu Unrecht vorgeschriebene Steuern vorschreiben, analog zur seinerzeitigen Prüfung der Bestimmungen über Stundungszinsen anregt (so versteht der VfGH die Ausführungen der Beschwerde, mit dem Bemerken, daß in Verfahren nach Art144 B-VG Anträge auf Gesetzes-(Verordnungs-)Prüfung nicht zulässig sind), ist darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil diese Regelungen in einem auf Nachsicht gerichteten Verfahren nicht präjudiziell sind.

3.2. Die Bf. behauptet jedoch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums.

Eine solche Verletzung hat aber zur Voraussetzung, daß durch den angefochtenen Bescheid überhaupt ein Eingriff in das Eigentum der Bf. erfolgt ist. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Bf. hat mit dem Antrag auf Nachsicht aus Billigkeitsgründen eine Maßnahme des öffentlichen Rechts begehrt. Da nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nur Privatrechte den Schutz des Art5 StGG genießen, ist es ausgeschlossen, daß die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde (vgl. VfSlg. 4352/1963, 5337/1966, 7806/1976).Eine solche Verletzung hat aber zur Voraussetzung, daß durch den angefochtenen Bescheid überhaupt ein Eingriff in das Eigentum der Bf. erfolgt ist. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Bf. hat mit dem Antrag auf Nachsicht aus Billigkeitsgründen eine Maßnahme des öffentlichen Rechts begehrt. Da nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nur Privatrechte den Schutz des Art5 StGG genießen, ist es ausgeschlossen, daß die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde vergleiche VfSlg. 4352/1963, 5337/1966, 7806/1976).

3.3. Die Bf. behauptet weiters, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt zu sein.

Eine Verletzung des Grundrechtes auf Erwerbsausübung setzt voraus, daß einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördliche Bescheide der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt wird (zB VfSlg. 1372/1931, VfGH 29. Juni 1982 B65/81).

Dem VfGH ist nicht verständlich, wie durch einen Bescheid, mit dem die Nachsicht einer Abgabenschuldigkeit verweigert wird, in das genannte Grundrecht eingegriffen werden könnte.

3.4.1. Der VfGH hat sich schließlich mit der Frage befaßt, ob die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt wurde.

In diese Richtung zielt jedenfalls das Vorbringen der Beschwerde, es sei denkunmöglich, das Gesetz dahin auszulegen, daß die Stundungszinsen von später als fehlerhaft erkannten Steuervorschreibungen abzuschreiben seien, dies aber bei gleicher Sachlage für Säumniszuschläge und Exekutionsgebühren zu verweigern sei, da diese nur "reine Amtshandlungsgebühren" wären. Verfehlt sei es, wenn im angefochtenen Bescheid dem Nachsichtsbegehren der Bf. entgegengehalten werde, es ginge nicht an, in einem auf Nachsicht abzielenden Verfahren beweislos Vorbringen nachzuholen, die im Abgabenfestsetzungsverfahren zu tätigen gewesen wären, da das Rechtsmittel der Bf. gegen die Steuervorschreibung zum Erfolg geführt hat. Auch die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, daß das Steuerkonto der Bf. einen Rückstand von 185205,80 S ausweise, sodaß eine Abschreibung von 10186 S zu keiner bedeutsamen Rückstandsminderung führen könne, seien verfehlt, da es der Bf. gelungen sei, den Rückstand auf 116178,80 S herunterzuführen, was zu einem erheblichen Teil darauf beruhe, daß die Vorschreibungen zu Unrecht erfolgt waren.

3.4.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen käme eine Gleichheitsverletzung nur dann in Frage, wenn die bel. Beh. dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie die Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie die Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht vergleiche zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).

All dies liegt im Beschwerdefall offensichtlich nicht vor. Daß die bel. Beh. sich bei der angefochtenen Entscheidung von unsachlichen Beweggründen leiten hätte lassen, wird auch von der Bf. nicht behauptet. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorschreibung der Gebühren, deren Nachlaß von der Bf. begehrt wird, hatte sich die bel. Beh. mit Ausführungen auch nicht zu befassen, die die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtungen in Frage stellen; insbesondere ist die von der bel. Beh. vertretene Auffassung, daß Säumniszuschläge mit dem Wegfall der Abgabenschuld nicht ex tunc beseitigt werden, denkmöglich, da der Abgabenanspruch hinsichtlich des Säumniszuschlages bereits vorher durch eine entstandene formelle Abgabenzahlungspflicht verwirklicht worden ist (vgl. VfSlg. 6915/1972). Auch wenn die (teilweise) Fehlerhaftigkeit der Abgabenfestsetzung die bel. Beh. nicht dazu veranlaßte, die Einhebung von Säumniszuschlägen für die Abgabenzahlungsschuld als unbillig zu werten, ohne auf die eventuelle Besonderheit des Einzelfalles - das Vorbringen der Bf. brachte schon im Administrativverfahren zum Ausdruck, daß sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Gebühren für Stundungsansuchen aufzubringen - einzugehen (vgl. VwGH 7. November 1958 Z 447/55, 7. Mai 1965 Z 2251/64), reicht eine allenfalls darin gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens jedenfalls nicht in die Verfassungssphäre. Die Prüfung, ob der angefochtene Bescheid richtig ist, obliegt ausschließlich dem VwGH.All dies liegt im Beschwerdefall offensichtlich nicht vor. Daß die bel. Beh. sich bei der angefochtenen Entscheidung von unsachlichen Beweggründen leiten hätte lassen, wird auch von der Bf. nicht behauptet. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorschreibung der Gebühren, deren Nachlaß von der Bf. begehrt wird, hatte sich die bel. Beh. mit Ausführungen auch nicht zu befassen, die die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtungen in Frage stellen; insbesondere ist die von der bel. Beh. vertretene Auffassung, daß Säumniszuschläge mit dem Wegfall der Abgabenschuld nicht ex tunc beseitigt werden, denkmöglich, da der Abgabenanspruch hinsichtlich des Säumniszuschlages bereits vorher durch eine entstandene formelle Abgabenzahlungspflicht verwirklicht worden ist vergleiche VfSlg. 6915/1972). Auch wenn die (teilweise) Fehlerhaftigkeit der Abgabenfestsetzung die bel. Beh. nicht dazu veranlaßte, die Einhebung von Säumniszuschlägen für die Abgabenzahlungsschuld als unbillig zu werten, ohne auf die eventuelle Besonderheit des Einzelfalles - das Vorbringen der Bf. brachte schon im Administrativverfahren zum Ausdruck, daß sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Gebühren für Stundungsansuchen aufzubringen - einzugehen vergleiche VwGH 7. November 1958 Ziffer 447 /, 55, 7, Mai 1965 Ziffer 2251 /, 64,), reicht eine allenfalls darin gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens jedenfalls nicht in die Verfassungssphäre. Die Prüfung, ob der angefochtene Bescheid richtig ist, obliegt ausschließlich dem VwGH.

Auch eine Gleichheitsverletzung liegt somit nicht vor.

3.5. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Präjudizialität, Finanzverfahren, Nachsicht (von Abgabenschuldigkeiten), Säumniszuschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B26.1980

Dokumentnummer

JFT_10158797_80B00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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