RS Vwgh 1975/10/8 1857/74

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Veröffentlicht am 08.10.1975
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21;
UStG 1959 §4 Abs1 Z20 idF 1965/214;

Rechtssatz

Auch die Vermittlung "technischer Fertigkeiten" ist dann "belehrender Art" iSd § 4 Abs 1 Z 20 UStG 1959, wenn das gesprochene Wort oder optische Darbietungen und deren geistige Erfassung durch Zuhörer und Zuseher im Vordergrund stehen, mögen zur Bewältigung des Vortagsstandes oder Kursgegenstandes auch technische Hilfsmittel benötigt werden. Tritt dagegen die manuelle Fertigkeit oder überhaupt körperliche Geschicklichkeit oder die Bedienung von Maschinen in den Vordergrund, dann liegt ein Kurs "belehrender" Art offensichtlich nicht mehr vor. Ob primäre Bildung vermittelt wird oder ob vorhandene Kenntnisse aufgefrischt und Berufsfortbildung betrieben wird, ist nicht entscheidend. Demnach wären Kurse für Sprachen, Kurzschrift, Buchhaltung und Lohnverrechnung der Abgabenbegünstigung teilhaftig, wogegen Kurse für Maschinschreiben nicht unter die Abgabenbegünstigung fallen (Bezugnahme auf E 1.3.1965, 1305/63, VwSlg 3235 F/1965 unter teilweiser Abweichung von der engeren Auslegung des Begriffes "Belehren" bei Pflückebaum-Malitzky, Kommentar zum UStG, 09te Auflage, Band II, Tz 3506).Auch die Vermittlung "technischer Fertigkeiten" ist dann "belehrender Art" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 20, UStG 1959, wenn das gesprochene Wort oder optische Darbietungen und deren geistige Erfassung durch Zuhörer und Zuseher im Vordergrund stehen, mögen zur Bewältigung des Vortagsstandes oder Kursgegenstandes auch technische Hilfsmittel benötigt werden. Tritt dagegen die manuelle Fertigkeit oder überhaupt körperliche Geschicklichkeit oder die Bedienung von Maschinen in den Vordergrund, dann liegt ein Kurs "belehrender" Art offensichtlich nicht mehr vor. Ob primäre Bildung vermittelt wird oder ob vorhandene Kenntnisse aufgefrischt und Berufsfortbildung betrieben wird, ist nicht entscheidend. Demnach wären Kurse für Sprachen, Kurzschrift, Buchhaltung und Lohnverrechnung der Abgabenbegünstigung teilhaftig, wogegen Kurse für Maschinschreiben nicht unter die Abgabenbegünstigung fallen (Bezugnahme auf E 1.3.1965, 1305/63, VwSlg 3235 F/1965 unter teilweiser Abweichung von der engeren Auslegung des Begriffes "Belehren" bei Pflückebaum-Malitzky, Kommentar zum UStG, 09te Auflage, Band römisch zwei, Tz 3506).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001857.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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