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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2245/70 B 25. Februar 1971 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Berufungsvorentscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung, mit deren Fällung eine Säumnisbeschwerde gegenstandslos wird, selbst wenn die Berufungsvorentscheidung später durch einen fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre Wirkung wieder verliert (Hinweis B 22.11.1968, 197/68, VwSlg 3815 F/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001079.X01Im RIS seit
08.10.1975