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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn der VwGH bei einer Mehrzahl von Konzessionsansuchen im Säumnisbeschwerdeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden und eine Auswahl zu treffen hat, so hat der Gerichtshof nur auf die beim VwGH anhängigen Verfahren Bedacht zu nehmen, zumal eine Bindung der Verwaltungsbehörde nur in Hinsicht auf die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes besteht und der Gerichtshof kein Weisungsrecht gegenüber der Verwaltungsbehörde hat, um seinem bei der Auswahl für erheblich angenommenen Maximen zum Durchbruch zu verhelfen (keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichtshofes und kein Weisungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000353.X01Im RIS seit
10.01.2003