RS Vwgh 1975/10/8 0353/74

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Veröffentlicht am 08.10.1975
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der VwGH bei einer Mehrzahl von Konzessionsansuchen im Säumnisbeschwerdeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden und eine Auswahl zu treffen hat, so hat der Gerichtshof nur auf die beim VwGH anhängigen Verfahren Bedacht zu nehmen, zumal eine Bindung der Verwaltungsbehörde nur in Hinsicht auf die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes besteht und der Gerichtshof kein Weisungsrecht gegenüber der Verwaltungsbehörde hat, um seinem bei der Auswahl für erheblich angenommenen Maximen zum Durchbruch zu verhelfen (keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichtshofes und kein Weisungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000353.X01

Im RIS seit

10.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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