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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Rechtssatz
Stattgebung - Interessensbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG -
Die im § 30 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. Nr. 316/1976 enthalten gewesene Regelung, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung gleichzeitig mit der Beschwerde einzubringen ist (was der VwGH bereits aus der Bestimmung in der Stammfassung abgeleitet hat), hob der VfGH mit seinem E vom 4.10.1979, VfSlg. 8635/1979, als verfassungswidrig auf. § 30 VwGG in der anzuwendenden Fassung (zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 298/1984) enthält keine derartige Regelung mehr. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist daher nicht an die Beschwerdefrist gebunden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1987, S 39, FN 4 zu § 30 VwGG).
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchAnspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006060070.A02Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009