RS Vwgh 2007/1/26 2006/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §52 lita Z11a;
VStG §51 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde Zweifel daran, ob es sich bei einem Antrag um einen Verfahrenshilfeantrag, oder aber um eine Berufung handelt, so ist sie verpflichtet, den Antragsteller zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (Hinweis E 19.12.2005, 2005/03/0053, 0054). (Hier: Aus der Wortfolge "... beantrage daher ... zur Einbringung einer Berufung ..." in Verbindung mit dem in der Fußnote wiedergegebenen Text des § 51 Abs. 5 VStG ist klar, dass mit dem gegenständlichen "Antrag" tatsächlich nur Verfahrenshilfe begehrt und noch keine Berufung erhoben wurde.)

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020023.X01

Im RIS seit

02.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten