RS Vwgh 1975/10/13 0815/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1975
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
KOVG 1957 §46a;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 46a gültig von 01.01.1976 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Beachte

Vorgeschichte: 1078/73 E 18. März 1974 VwSlg 8577 A/1974;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1574/68 E 20. November 1969 VwSlg 7687 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hilflosenzulage nach § 46a KOVG unterscheiden sich von den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage nach § 18 KOVG. Der Begriff "Wartung und Hilfe", wie er im § 46a KOVG verwendet wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Unfähigkeit, unmittelbar auf den Körper bezogene lebenswichtige Verrichtungen vornehmen zu können, sondern auf seine Hilflosigkeit im weiteren Sinne. Die "Wartung und Hilfe" erschöpft sich daher nicht in der bloßen körperlichen Pflege der hilflosen Person, sondern sie umfaßt auch Hilfeleistungen bei anderen lebensnotwendigen Verrichtungen, wie zB bei der Zubereitung des Essens und beim Essen selbst, bei der Beheizung und bei der Verrichtung der Notdurft.Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hilflosenzulage nach Paragraph 46 a, KOVG unterscheiden sich von den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG. Der Begriff "Wartung und Hilfe", wie er im Paragraph 46 a, KOVG verwendet wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Unfähigkeit, unmittelbar auf den Körper bezogene lebenswichtige Verrichtungen vornehmen zu können, sondern auf seine Hilflosigkeit im weiteren Sinne. Die "Wartung und Hilfe" erschöpft sich daher nicht in der bloßen körperlichen Pflege der hilflosen Person, sondern sie umfaßt auch Hilfeleistungen bei anderen lebensnotwendigen Verrichtungen, wie zB bei der Zubereitung des Essens und beim Essen selbst, bei der Beheizung und bei der Verrichtung der Notdurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000815.X02

Im RIS seit

19.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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