TE Vwgh Erkenntnis 1975/10/13 0815/75

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Veröffentlicht am 13.10.1975
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §18;
KOVG 1957 §46a;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 46a gültig von 01.01.1976 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Beachte

Vorgeschichte: 1078/73 E 18. März 1974 VwSlg 8577 A/1974;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Kirschner, Dr. Liska und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des MS in R, vertreten durch den Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe Dr. Rudolf Eigner in Hartberg, Ressavarstraße 52, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 18. Februar 1975, Sch.Zl. III-62/74, Zl. 2116/130431, betreffend Kriegsopferversorgung (Pflegezulage und Hilflosenzulage), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Pflegezulage (§ 18 KOVG) richtet, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Pflegezulage (Paragraph 18, KOVG) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Hilflosenzulage (§ 18 a KOVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Hilflosenzulage (Paragraph 18, a KOVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.644,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen dem hg. Erkenntnis vom 18. März 1974, Zl. 1078/73, entnommen werden. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 5. Juni 1973, Sch. Zl. III-40/73, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 oder im Sinne des § 18 a KOVG verpflichtet gewesen wäre, durch einen ärztlichen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er bedürfe zur Verrichtung der Notdurft der Hilfe einer anderen Person, zutrifft und in Verbindung mit den anderen Gesundheitsschädigungen Pflege und Wartung bzw. zumindest Hilfe und Wartung notwendig macht. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat ferner die Auffassung, daß sich die Schiedskommission weiters eingehender auch mit den Voraussetzungen der Pflegezulage nach § 18 Abs. 1 bzw. der Hilflosenzulage nach § 18 a KOVG auseinanderzusetzen hätte, wobei nicht übersehen werden dürfe, daß ein unmittelbarer Vergleich zwischen der Pflegezulage gemäß § 18 und der Hilflosenzulage gemäß § 18 a KOVG nicht gezogen werden kann, weil die Anspruchsvoraussetzungen in unterschiedlicher Weise geregelt sind.Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen dem hg. Erkenntnis vom 18. März 1974, Zl. 1078/73, entnommen werden. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 5. Juni 1973, Sch. Zl. III-40/73, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, oder im Sinne des Paragraph 18, a KOVG verpflichtet gewesen wäre, durch einen ärztlichen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er bedürfe zur Verrichtung der Notdurft der Hilfe einer anderen Person, zutrifft und in Verbindung mit den anderen Gesundheitsschädigungen Pflege und Wartung bzw. zumindest Hilfe und Wartung notwendig macht. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat ferner die Auffassung, daß sich die Schiedskommission weiters eingehender auch mit den Voraussetzungen der Pflegezulage nach Paragraph 18, Absatz eins, bzw. der Hilflosenzulage nach Paragraph 18, a KOVG auseinanderzusetzen hätte, wobei nicht übersehen werden dürfe, daß ein unmittelbarer Vergleich zwischen der Pflegezulage gemäß Paragraph 18 und der Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18, a KOVG nicht gezogen werden kann, weil die Anspruchsvoraussetzungen in unterschiedlicher Weise geregelt sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 1977 gab die Schiedskommission der Berufung des Beschwerdeführers gegen die bekämpften Bescheide des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 8. März 1973 abermals keine Folge und bestätigte diese Bescheide. In der Begründung der Berufungsentscheidung führte die Schiedskommission aus, daß sie zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes den Sachverständigen Dr. T mit der Erstellung von Sachverständigenbeweisen betraut habe. Da jedoch dem genannten Sachverständigen bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens Irrtümer unterlaufen seien, mußte das Sachverständigengutachten wiederholt werden. Die Schiedskommission habe darauf den Sachverständigen Dr. E mit der Erstellung eines aktenmäßigen ärztlichen Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung des durch den Sachverständigen Dr. T erhobenen Befundes beauftragt. In diesem Befund vom 18. Juli 1974 habe der untersuchende Arzt, Dr. T, im wesentlichen ausgeführt, daß der Versehrte zur Untersuchung mittels eines Rollstuhles vom Roten Kreuz vorgeführt wurde. Vom Rollstuhl aus sei der Berufungswerber auf den Untersuchungstisch gesetzt und hier von seiner Frau komplett an- und ausgezogen worden. Obwohl die Arme beiderseits frei beweglich seien, gebe der Berufungswerber an, nur mit fremder Hilfe Hemd und Rock an- bzw. ausziehen zu können. Weiters habe der Berufungswerber angegeben, daß er seit dem Jahre 1964 die Prothese für sein linkes Bein nicht mehr tragen könne. Das rechte Bein werde immer schwächer und er könne auf diesem Bein nicht mehr stehen und deshalb auch nicht allein die Notdurft verrichten. Selbst könne er nur essen und trinken, bei allen anderen Tätigkeiten müsse ihm geholfen werden. Mit den Stützkrücken könne er nur ein kurzes Stück gehen. Der Berufungswerber zeige einen guten Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Der Gang mit den Stützkrücken sei nicht beurteilbar, da der Berufungswerber mit der Begründung "er könne sowieso nicht mehr damit gehen" keine mitgenommen habe. Die Armmuskulatur beiderseits sei kräftig entwickelt, der rechte Faustschluß kräftig, links etwas schwächer, wobei diese angebliche Schwäche auf der linken Seite auf eine Prellung des linken Handgelenkes fünf Wochen vor der Untersuchung zurückgeführt wurde. Am rechten Ellbogen sei eine endgradige Streckbehinderung festgestellt worden. Ansonsten seien sämtliche Arm- und Fingergelenke seitengleich uneingeschränkt beweglich festgestellt worden. Die Hohlhandbeschwielung sei beiderseits nur angedeutet. Am Stamm seien bloß belanglose Narben im Bereiche der Halswirbelsäule feststellbar gewesen, wobei die Halswirbelsäule selbst als unauffällig bezeichnet wurde und ein Stauchungsschmerz nicht verifiziert werden konnte. Die übrige Wirbelsäule habe bei der Draufsicht eine mäßige Skoliose der Brustwirbelsäule ergeben. Die Wirbelsäule sei bei der Untersuchung vollkommen steif gehalten worden. Auf Befragen habe der Berufungswerber angegeben, daß er sich nicht einmal selbsttätig aufsetzen könne, dafür aber frei sitzen könne. Die beiden langen Rückenstrecker zeigten normalen Tonus. Das linke Bein sei im oberen Drittel des Oberschenkels abgesetzt worden. Der Stumpf sei gut gepolstert und zeige belanglose Narben nach einer Neuromoperation. Auf Befragen habe der Berufungswerber angegeben, daß er seit diesem Zeitpunkt keine Prothese mehr tragen könne. Die linke Hüfte war nach allen Richtungen endgradig behindert. Gefühl und Durchblutung des Stumpfes waren nach Ansicht des Arztes nicht gestört. Beide Arme konnten nach längerem geduldigen Zureden bis zu den unteren Dritteln der Unterschenkel gebracht werden. Am rechten Bein konnte das obere Sprunggelenk nur aktiv bis zum rechten Winkel gebracht werden. Weiters habe der Sachverständige ausgeführt, daß der Untersuchung nach allen Regeln Widerstand geleistet wurde. Unter Berücksichtigung dieses Befundes habe der Sachverständige Dr. E in seinen Sachverständigengutachten von 7. November 1974 und 7. Jänner 1975 im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der festgestellten Leidenszustände keine Veranlassung bestehe anzunehmen, daß der Berufungswerber mit Hilfe von Stützkrücken nicht mehr gehen und stehen könne. Trotz aller Widerstände, die er bei der Untersuchung an den Tag gelegt habe, sei vom Berufungswerber selbst die Möglichkeit, kurze Strecken mit den Stützkrücken zurückzulegen, bejaht worden. Diese Behauptung widerspreche den vorangegangenen Behauptungen, daß sein rechtes Bein immer schwächer würde und er auf diesem nicht mehr stehen könne und deshalb auch bei der Notdurftverrichtung die Hilfe einer anderen Person bedürfe.

Für diese Verrichtung sei zunächst hervorzuheben, daß für die Selbstreinigung nur eine Hand und diese ohne jegliche Kraftanstrengung benötigt werde, wobei sich der Berufungswerber mit der anderen Hand für den Fall des Auftretens seiner Beinschwäche hinreichend abstützen könne. Es sei daher nicht einzusehen, daß der Berufungswerber diese Selbstreinigung beispielsweise nicht ausführen könne und hiefür die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen müsse. Ähnliches gelte für das An- und Ausziehen im allgemeinen, wobei darauf hinzuweisen sei, daß eine Einschränkung der oberen Extremitäten überhaupt nicht vorliege und das An- und Ausziehen größtenteils im Sitzen ausgeführt werde. Das kurzdauernde Stehen für das Anziehen der Hose beispielsweise werde weder durch die bestehende Amputation des linken Oberschenkels noch durch die Arthrose im linken Hüftgelenk oder durch die Kraftminderung im rechten Arm beeinflußt. Außerdem werde darauf hingewiesen, daß schon der seinerzeit befragte Sachverständige Dr. T auf die Möglichkeit der Verwendung von technischen Hilfsmitteln beim An- und Ausziehen hingewiesen habe. Es liege somit nach Ansicht des Sachverständigen weder Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 KOVG noch Hilflosigkeit gemäß § 18 a KOVG vor. Als akausale Leiden seien bei der seinerzeitigen Befunderhebung eine Coronarsklerose, Leberparenchymschaden sowie ein latenter Diabetes festgestellt, Leiden also, welche nach Ansicht des Sachverständigen keinen Einfluß auf die Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen haben. Es hätten somit weder Behinderungen auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung noch Behinderungen im allgemeinen Leidenszustand des Berufungswerbers, welcher sowohl kausale als auch akausale Leiden miteinschließe, festgestellt werden können, die die Gewährung einer Pflegezulage oder einer Hilflosenzulage rechtfertigen würden. Dem Berufungswerber sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Der Berufungswerber habe das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen, jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben.Für diese Verrichtung sei zunächst hervorzuheben, daß für die Selbstreinigung nur eine Hand und diese ohne jegliche Kraftanstrengung benötigt werde, wobei sich der Berufungswerber mit der anderen Hand für den Fall des Auftretens seiner Beinschwäche hinreichend abstützen könne. Es sei daher nicht einzusehen, daß der Berufungswerber diese Selbstreinigung beispielsweise nicht ausführen könne und hiefür die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen müsse. Ähnliches gelte für das An- und Ausziehen im allgemeinen, wobei darauf hinzuweisen sei, daß eine Einschränkung der oberen Extremitäten überhaupt nicht vorliege und das An- und Ausziehen größtenteils im Sitzen ausgeführt werde. Das kurzdauernde Stehen für das Anziehen der Hose beispielsweise werde weder durch die bestehende Amputation des linken Oberschenkels noch durch die Arthrose im linken Hüftgelenk oder durch die Kraftminderung im rechten Arm beeinflußt. Außerdem werde darauf hingewiesen, daß schon der seinerzeit befragte Sachverständige Dr. T auf die Möglichkeit der Verwendung von technischen Hilfsmitteln beim An- und Ausziehen hingewiesen habe. Es liege somit nach Ansicht des Sachverständigen weder Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG noch Hilflosigkeit gemäß Paragraph 18, a KOVG vor. Als akausale Leiden seien bei der seinerzeitigen Befunderhebung eine Coronarsklerose, Leberparenchymschaden sowie ein latenter Diabetes festgestellt, Leiden also, welche nach Ansicht des Sachverständigen keinen Einfluß auf die Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen haben. Es hätten somit weder Behinderungen auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung noch Behinderungen im allgemeinen Leidenszustand des Berufungswerbers, welcher sowohl kausale als auch akausale Leiden miteinschließe, festgestellt werden können, die die Gewährung einer Pflegezulage oder einer Hilflosenzulage rechtfertigen würden. Dem Berufungswerber sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Der Berufungswerber habe das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen, jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Zur Frage der Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit) im Sinne des § 18 KGVG. 1. Zur Frage der Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit) im Sinne des Paragraph 18, KGVG.

Die belangte Behörde ist auf Grund des von ihr als schlüssig erachteten Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen Dr. E vom 7. Jänner 1975 zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind. Der genannte Sachverständige hat sein ausführlich und schlüssig begründetes Gutachten auf die eingehende Befundbeschreibung des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. T gestützt, der den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Dieser Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 18. Juli 1974 darauf hingewiesen, daß die Ausführung der von ihm näher bezeichneten lebensnotwendigen Verrichtungen durch die Verwendung technischer Hilfsmittel möglich und die dabei zeitweise auftretende notwendige Hilfe als eher gering und als familiär zu bezeichnen sei. Der ärztliche Sachverständige Dr. E ist auf Grund der ausführlichen Befundbeschreibung des Facharztes Dr. T in der noch offen gewesenen Frage der Notdurftverrichtung zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Selbstreinigung nur eine Hand ohne jegliche Kraftanstrengung benötigt werde und sich der Beschwerdeführer mit der anderen Hand für den Fall des Auftretens einer Beinschwäche hinreichend abstützen könne. Es sei daher nicht einzusehen, daß der Beschwerdeführer diese Selbstreinigung beispielsweise nicht ausführen könne und hiefür die Hilfe einer fremden Person in Anspruch nehmen müsse. Die für das Aus- und Anziehen notwendige kurze Stehdauer hält der Sachverständige ebenfalls für gegeben, da das kurzdauernde Stehen weder durch die bestehende Amputation des linken Oberschenkels, noch durch die Arthrose im linken Hüftgelenk oder durch die Kraftminderung im rechten Arm beeinflußt werde. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie das auf der Grundlage der vom Sachverständigen Dr. T erhobenen Befunde erstellte, ausreichend begründete aktenmäßige Sachverständigengutachten des Dr. E als schlüssig erkannt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.Die belangte Behörde ist auf Grund des von ihr als schlüssig erachteten Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen Dr. E vom 7. Jänner 1975 zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage gemäß Paragraph 18, KOVG an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind. Der genannte Sachverständige hat sein ausführlich und schlüssig begründetes Gutachten auf die eingehende Befundbeschreibung des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. T gestützt, der den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Dieser Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 18. Juli 1974 darauf hingewiesen, daß die Ausführung der von ihm näher bezeichneten lebensnotwendigen Verrichtungen durch die Verwendung technischer Hilfsmittel möglich und die dabei zeitweise auftretende notwendige Hilfe als eher gering und als familiär zu bezeichnen sei. Der ärztliche Sachverständige Dr. E ist auf Grund der ausführlichen Befundbeschreibung des Facharztes Dr. T in der noch offen gewesenen Frage der Notdurftverrichtung zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Selbstreinigung nur eine Hand ohne jegliche Kraftanstrengung benötigt werde und sich der Beschwerdeführer mit der anderen Hand für den Fall des Auftretens einer Beinschwäche hinreichend abstützen könne. Es sei daher nicht einzusehen, daß der Beschwerdeführer diese Selbstreinigung beispielsweise nicht ausführen könne und hiefür die Hilfe einer fremden Person in Anspruch nehmen müsse. Die für das Aus- und Anziehen notwendige kurze Stehdauer hält der Sachverständige ebenfalls für gegeben, da das kurzdauernde Stehen weder durch die bestehende Amputation des linken Oberschenkels, noch durch die Arthrose im linken Hüftgelenk oder durch die Kraftminderung im rechten Arm beeinflußt werde. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie das auf der Grundlage der vom Sachverständigen Dr. T erhobenen Befunde erstellte, ausreichend begründete aktenmäßige Sachverständigengutachten des Dr. E als schlüssig erkannt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, der Sachverständige Dr. T sei zu der Ansicht gelangt, daß dem Beschwerdeführer die Pflegezulage nach Stufe I zu bewilligen sei, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, daß nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung die Schlußfassung über das Vorliegen der im § 18 KOVG geforderten Voraussetzungen in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung fällt. Zur Beurteilung von Rechtsfragen ist nicht der Sachverständige, sondern nur die Verwaltungsbehörde befugt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1953, Slg. Nr. 2835/A).Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, der Sachverständige Dr. T sei zu der Ansicht gelangt, daß dem Beschwerdeführer die Pflegezulage nach Stufe römisch eins zu bewilligen sei, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, daß nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung die Schlußfassung über das Vorliegen der im Paragraph 18, KOVG geforderten Voraussetzungen in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung fällt. Zur Beurteilung von Rechtsfragen ist nicht der Sachverständige, sondern nur die Verwaltungsbehörde befugt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1953, Slg. Nr. 2835/A).

2. Zur Frage der Hilflosigkeit im Sinne des § 18 a KOVG. 2. Zur Frage der Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, a KOVG.

Zur Frage der Hilflosigkeit im Sinne des § 18 a KOVG hat der von der belangten Behörde befragte Sachverständige Dr. E nicht Stellung genommen, obwohl er dazu in der Zuleitungsverfügung der Schiedskommission vom 26. November 1974 ausdrücklich aufgefordert worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. November 1969, Slg. Nr. 7687/A, das die Auslegung der dem § 18 a KOVG inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 a KOVG betraf, ausgesprochen hat, bezieht sich der dort verwendete Begriff "Wartung und Hilfe" auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1970, Zl. 497/70, vom 29. Oktober 1973, Zl. 690/73, und vom 17. Dezember 1973, Zl. 1956/72). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß diesbezüglich der Sachverhalt noch einer eindeutigen Klärung bedarf. Insoweit daher durch den angefochtenen Bescheid der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der Hilflosenzulage nach § 18 a KOVG abweisende Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 8. März 1973 bestätigt worden ist, mußte er gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Zur Frage der Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, a KOVG hat der von der belangten Behörde befragte Sachverständige Dr. E nicht Stellung genommen, obwohl er dazu in der Zuleitungsverfügung der Schiedskommission vom 26. November 1974 ausdrücklich aufgefordert worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. November 1969, Slg. Nr. 7687/A, das die Auslegung der dem Paragraph 18, a KOVG inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 46, a KOVG betraf, ausgesprochen hat, bezieht sich der dort verwendete Begriff "Wartung und Hilfe" auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1970, Zl. 497/70, vom 29. Oktober 1973, Zl. 690/73, und vom 17. Dezember 1973, Zl. 1956/72). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß diesbezüglich der Sachverhalt noch einer eindeutigen Klärung bedarf. Insoweit daher durch den angefochtenen Bescheid der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der Hilflosenzulage nach Paragraph 18, a KOVG abweisende Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 8. März 1973 bestätigt worden ist, mußte er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Kostenausspruch an den Beschwerdeführer in der geltend gemachten Höhe gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Kostenausspruch an den Beschwerdeführer in der geltend gemachten Höhe gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 13. Oktober 1975

Schlagworte

Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000815.X00

Im RIS seit

19.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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