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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 litb;Rechtssatz
Der Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes der mitbeteiligten Partei ist als verspätet zurückzuweisen, wenn er erst bei der mündlichen Verhandlung gestellt wird.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit SchriftsatzaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000171.X04Im RIS seit
21.01.2003Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016