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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs4;Rechtssatz
Der einmal gewohnte Lebensstandard soll erhalten bleiben, zumal sie ganze Lebenshaltung auf das abgestellt wird, was man bekommt (Hinweis E 12.6.1969, 0861/67, VwSlg 7593 A/1969). Die Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr Tatbestandselement.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000668.X03Im RIS seit
07.03.2002