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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §5 Abs3 litd;Rechtssatz
Es ist die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangen einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Hinweis E 11.10.1956, 796/56).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000611.X02Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010