RS Vwgh 1975/10/24 0528/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1975
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 6

Stammrechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000528.X03

Im RIS seit

24.10.1975

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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