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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2834/77 E 20. September 1979 VwSlg 9932 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Nicht gehörig kundgemachte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge hat der VwGH nicht anzuwenden. - Eine nicht gehörige Kundmachung liegt vor, wenn sie in gesetzwidriger Weise erfolgt ist. (Hinweis auf E vom 28.3.1977, 0159/76, VwSlg 9283 A, 15.3.1978, Zl. 0131/77) Die Kundmachung genereller Vollzugsakte der Bundesingenieurkammer muß in einem für Ziviltechniker bestimmten - allenfalls gemeinsamen - Kundmachungsorgan (Mitteilungsblatt) der Bundeskammer UND der Länderkammern enthalten sein. - Das eine Verordnung darstellende Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29 Abs 1 des Ingenieurkammergesetzes) ist hinsichtlich seiner Stammfassung und der am 27. Oktober 1970 und am 27. Oktober 1971 beschlossenen Abänderungen nicht gesetzmäßig kundgemacht worden.Nicht gehörig kundgemachte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge hat der VwGH nicht anzuwenden. - Eine nicht gehörige Kundmachung liegt vor, wenn sie in gesetzwidriger Weise erfolgt ist. (Hinweis auf E vom 28.3.1977, 0159/76, VwSlg 9283 A, 15.3.1978, Zl. 0131/77) Die Kundmachung genereller Vollzugsakte der Bundesingenieurkammer muß in einem für Ziviltechniker bestimmten - allenfalls gemeinsamen - Kundmachungsorgan (Mitteilungsblatt) der Bundeskammer UND der Länderkammern enthalten sein. - Das eine Verordnung darstellende Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraph 29, Absatz eins, des Ingenieurkammergesetzes) ist hinsichtlich seiner Stammfassung und der am 27. Oktober 1970 und am 27. Oktober 1971 beschlossenen Abänderungen nicht gesetzmäßig kundgemacht worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1977002839.X01Im RIS seit
12.08.2003