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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 1976, 20/495;Rechtssatz
Wird in einem neuerrichteten Wohnhaus eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet, die bewirkt, daß Hausabwässer in das Grundwasser gelangen, so bedarf diese Einwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 1 WRG 1959, nicht aber die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage im Zuge des Hausbaues.Wird in einem neuerrichteten Wohnhaus eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet, die bewirkt, daß Hausabwässer in das Grundwasser gelangen, so bedarf diese Einwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959, nicht aber die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage im Zuge des Hausbaues.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001810.X01Im RIS seit
03.02.2003