RS Vwgh 2007/1/29 2005/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Kurier für den Transport von geheimen Schriftstücken ist nicht geeignet, eine besondere Gefahr im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG zu begründen. [Hier: Bei einer Tätigkeit als Kurier ist der Betroffene aber - seinem Vorbringen nach - ohnehin berechtigt, seine Dienstwaffe zu führen. Die fallweise Kuriertätigkeit begründet keine besondere, noch dazu über die eigentliche Tätigkeit als Kurier zeitlich hinausreichende Gefahrenlage. Die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine solche Gefahr dar; dies gilt auch für den Transport von Waffen durch einen Waffenhändler (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0016); ebenso für das Mitführen von (suchtgifthältigen) Medikamenten in der für Hausbesuche erforderlichen Menge durch eine Ärztin (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl 98/20/0563). Daran gemessen hätte auch das vom Betroffenen hinsichtlich seiner "Kurierdienste" erstattete Vorbringen mangels Darstellung der erforderlichen besonderen Gefahrenlage zu keinem anderen Ergebnis geführt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030021.X01

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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