RS Vwgh 1975/10/27 0789/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1975
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;
B-VG Art18 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §5;
VwRallg impl;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gem Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Es kann nicht die Aufgabe der Vollziehung sein, ein Gesetz wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umzudeuten. Ob geänderte Verhältnisse eine Abänderung der Rechtsordnung bedingen, ist eine Frage, deren Entscheidung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, soweit das Gesetz nicht selbst Raum für eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, etwa durch Bezugnahme auf die jeweils herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten oder Verkehrsauffassungen, lässt. Es verbietet sich daher, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind.Gem Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Es kann nicht die Aufgabe der Vollziehung sein, ein Gesetz wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umzudeuten. Ob geänderte Verhältnisse eine Abänderung der Rechtsordnung bedingen, ist eine Frage, deren Entscheidung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, soweit das Gesetz nicht selbst Raum für eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, etwa durch Bezugnahme auf die jeweils herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten oder Verkehrsauffassungen, lässt. Es verbietet sich daher, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000789.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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