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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134 Abs3;Rechtssatz
Gem Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Es kann nicht die Aufgabe der Vollziehung sein, ein Gesetz wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umzudeuten. Ob geänderte Verhältnisse eine Abänderung der Rechtsordnung bedingen, ist eine Frage, deren Entscheidung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, soweit das Gesetz nicht selbst Raum für eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, etwa durch Bezugnahme auf die jeweils herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten oder Verkehrsauffassungen, lässt. Es verbietet sich daher, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind.Gem Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Es kann nicht die Aufgabe der Vollziehung sein, ein Gesetz wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umzudeuten. Ob geänderte Verhältnisse eine Abänderung der Rechtsordnung bedingen, ist eine Frage, deren Entscheidung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, soweit das Gesetz nicht selbst Raum für eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, etwa durch Bezugnahme auf die jeweils herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten oder Verkehrsauffassungen, lässt. Es verbietet sich daher, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000789.X01Im RIS seit
11.07.2001