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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 1976, 21/520;Rechtssatz
Wenn es sich um die Erforschung der übereinstimmenden Absichten der Vertragspartner (hier: Übereinkommen zwischen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens - § 111 Abs 3 WRG) handelt, liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn ein vom Bfr beantragter Sachverständiger (hier: aus dem Landwirtschaftsfach) nicht beigezogen wurde.Wenn es sich um die Erforschung der übereinstimmenden Absichten der Vertragspartner (hier: Übereinkommen zwischen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens - Paragraph 111, Absatz 3, WRG) handelt, liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn ein vom Bfr beantragter Sachverständiger (hier: aus dem Landwirtschaftsfach) nicht beigezogen wurde.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000734.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013