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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß eine Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 52 Abs 2 , gleichgültig ob wegen Verschlimmerung einer anerkannten Dienstbeschädigung oder wegen Anerkennung einer weiteren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, dann nicht mehr möglich ist, wenn der Beschädigte bereits eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 100 v. H. bezieht. (Hinweis auf E vom 29.2.1956, Zl. 1214/53, VwSlg 3998 A/1956)Ausführungen darüber, daß eine Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß Paragraph 52, Absatz 2, , gleichgültig ob wegen Verschlimmerung einer anerkannten Dienstbeschädigung oder wegen Anerkennung einer weiteren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, dann nicht mehr möglich ist, wenn der Beschädigte bereits eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 100 v. H. bezieht. (Hinweis auf E vom 29.2.1956, Zl. 1214/53, VwSlg 3998 A/1956)
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7 Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000223.X01Im RIS seit
19.12.2002