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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0553/75 E 29. September 1975 RS 1Stammrechtssatz
Die Tatsache, dass das in einem erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Gutachten im weiteren Verwaltungsverfahren nicht bekämpft wird, enthebt die Behörde im Hinblick auf die im § 39 Abs 2 AVG enthaltene Offizialmaxime nicht von der Verpflichtung, den Sachverhalt von sich aus entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit festzustellen. Dabei können nur schlüssige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der freien Beweiswürdigung zugrundegelegt werden (Hinweis E 5.6.1973, 1935/72, VwSlg 8424 A/1973).Die Tatsache, dass das in einem erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Gutachten im weiteren Verwaltungsverfahren nicht bekämpft wird, enthebt die Behörde im Hinblick auf die im Paragraph 39, Absatz 2, AVG enthaltene Offizialmaxime nicht von der Verpflichtung, den Sachverhalt von sich aus entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit festzustellen. Dabei können nur schlüssige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der freien Beweiswürdigung zugrundegelegt werden (Hinweis E 5.6.1973, 1935/72, VwSlg 8424 A/1973).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000080.X01Im RIS seit
10.03.2003