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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchEGG §8 Abs2;Rechtssatz
§ 53 Abs. 2 Oö. PSchOG 1992 normiert in Ausführung des § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz, dass die Hauptwohnsitzgemeinde eines Schülers, der (lediglich) zum Zweck des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule in deren Sprengel Wohnung bezogen hat, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten hat. Die Pflicht zur Leistung von Gastschulbeiträgen ist daher von der Voraussetzung abhängig, dass ein Schüler in einem anderen Schulsprengel als jenem, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, einen (weiteren) Wohnsitz und zwar zum Zweck des Schulbesuches begründet hat. Weitere Voraussetzungen normiert § 53 Abs. 2 Oö. PSchOG 1992 nicht. Auf den Umstand, es müsse der Schulerhalter überdies mit (den Kosten) der weiteren Wohnsitzbegründung des Schülers belastet worden sein, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig ist eine Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zum Besuch der Schule, in deren Sprengel der weitere Wohnsitz des Schülers liegt, Tatbestandsvoraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100257.X01Im RIS seit
23.02.2007