RS Vwgh 2007/1/29 2006/10/0257

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
70/03 Schulerhaltung

Norm

PSchEGG §8 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs2;

Rechtssatz

§ 53 Abs. 2 Oö. PSchOG 1992 normiert in Ausführung des § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz, dass die Hauptwohnsitzgemeinde eines Schülers, der (lediglich) zum Zweck des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule in deren Sprengel Wohnung bezogen hat, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten hat. Die Pflicht zur Leistung von Gastschulbeiträgen ist daher von der Voraussetzung abhängig, dass ein Schüler in einem anderen Schulsprengel als jenem, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, einen (weiteren) Wohnsitz und zwar zum Zweck des Schulbesuches begründet hat. Weitere Voraussetzungen normiert § 53 Abs. 2 Oö. PSchOG 1992 nicht. Auf den Umstand, es müsse der Schulerhalter überdies mit (den Kosten) der weiteren Wohnsitzbegründung des Schülers belastet worden sein, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig ist eine Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zum Besuch der Schule, in deren Sprengel der weitere Wohnsitz des Schülers liegt, Tatbestandsvoraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100257.X01

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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