TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/3 B559/81, B565/81

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Veröffentlicht am 03.12.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
BAO §210 Abs1
UStG 1972 §21 Abs4
UStG 1972 §21 Abs5
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 210 heute
  2. BAO § 210 gültig ab 30.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. UStG 1972 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 21 gültig von 21.12.1985 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1984
  7. UStG 1972 § 21 gültig von 22.12.1984 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. UStG 1972 § 21 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. UStG 1972 § 21 gültig von 31.12.1975 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  10. UStG 1972 § 21 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 21 gültig von 21.12.1985 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1984
  7. UStG 1972 § 21 gültig von 22.12.1984 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. UStG 1972 § 21 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. UStG 1972 § 21 gültig von 31.12.1975 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  10. UStG 1972 § 21 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Beachte

Anlaßfälle zu VfSlg. 10156/1984

Leitsatz

UStG 1972; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung der die Fälligkeit der Abgabe betreffenden Bestimmungen in §21 Abs4 und 5 idF BGBl. 563/1980

Spruch

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Bf. zu B559/81 betreiben einen Buch-, Kunst- und Musikalienverlag. Anläßlich der Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 1979 ergab sich aufgrund der 1981 eingebrachten Jahreserklärung eine Nachzahlung von 30274 S, die innerhalb eines Monates nach Zustellung des Umsatzsteuerbescheides beglichen wurde. Mit Bescheid vom 8. April 1981 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 605 S fest. Die gegen diese Festsetzung erhobene Berufung blieb erfolglos. Maßgeblich sei §21 Abs4 UStG idF des AbgabenänderungsG 1980, die Fälligkeit sei daher am 10. Feber 1980 eingetreten.römisch eins. Die Bf. zu B559/81 betreiben einen Buch-, Kunst- und Musikalienverlag. Anläßlich der Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 1979 ergab sich aufgrund der 1981 eingebrachten Jahreserklärung eine Nachzahlung von 30274 S, die innerhalb eines Monates nach Zustellung des Umsatzsteuerbescheides beglichen wurde. Mit Bescheid vom 8. April 1981 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 605 S fest. Die gegen diese Festsetzung erhobene Berufung blieb erfolglos. Maßgeblich sei §21 Abs4 UStG in der Fassung des AbgabenänderungsG 1980, die Fälligkeit sei daher am 10. Feber 1980 eingetreten.

Der Bf. zu B565/81 bekannte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1979 im Jahre 1981 eine Zahllast von 53033 S ein, der Vorauszahlungen in der Höhe von 46060 S gegenüberstanden. Die Umsatzsteuerrestschuld wurde innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides vom 8. April 1981 entrichtet. Gleichwohl schrieb das Finanzamt ausgehend vom Fälligkeitszeitpunkt 10. Feber 1980 einen Säumniszuschlag in der Höhe von 139 S vor. Die Berufung blieb gleichfalls erfolglos.

Die gegen die Berufungsbescheide gerichteten Beschwerden rügen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerdefälle hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des dritten Satzes des Abs4 und der ersten beiden Sätze des Abs5 in §21 UStG 1972 idF des AbgabenänderungsG 1980, BGBl. 563, von Amts wegen geprüft und im Erk. G111, 112, 128/84 ua. wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben.römisch zwei. Aus Anlaß dieser Beschwerdefälle hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des dritten Satzes des Abs4 und der ersten beiden Sätze des Abs5 in §21 UStG 1972 in der Fassung des AbgabenänderungsG 1980, BGBl. 563, von Amts wegen geprüft und im Erk. G111, 112, 128/84 ua. wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben.

III. Die Beschwerden sind begründet.römisch drei. Die Beschwerden sind begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind wie folgt begründet:

"Gemäß §217 Abs1 der Bundesabgabenordnung tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag bezahlt wird. Gemäß §210 Abs1 Bundesabgabenordnung werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Eine solche besondere Regelung trifft §21 Abs4 dritter Satz Umsatzsteuergesetz ... Sie lautet: 'Ergibt sich aus einer vor Ergehen des Veranlagungsbescheides eingebrachten Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum eine Restschuld, so gilt für diese der gleiche Fälligkeitstag wie der für eine Vorauszahlung des letzten Voranmeldungszeitraumes im Veranlagungszeitraum'.

Nach dieser Regelung gilt also die in der Umsatzsteuererklärung ... einbekannte Restschuld ... als am selben Tag fällig geworden wie die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 1979, das ist am 10. Feber 1980. Da sie bis zum Ablauf dieses Tages nicht entrichtet wurde, ist die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstanden."

Nach Aufhebung des die Fälligkeit der Abgabe betreffenden dritten Satzes des Abs4 in §21 UStG und der ersten beiden Sätze des Abs5 (dessen zweiter Satz bestimmte, daß die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, unberührt bleibt) sind diese Vorschriften im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Fälligkeit der bescheidmäßig festgesetzten Restschuld richtet sich daher nach §210 Abs1 BAO. Im Zeitpunkt der Zahlung des offenen Betrages war seit Bekanntgabe des Abgabenbescheides noch kein Monat abgelaufen. Der Säumniszuschlag wurde daher zu Unrecht erhoben.

Die in das Eigentumsrecht eingreifenden Bescheide haben die Bf. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide sind aufzuheben.

Schlagworte

Finanzverfahren, Säumniszuschlag, Umsatzsteuer, Fälligkeit einer Abgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B559.1981

Dokumentnummer

JFT_10158797_81B00559_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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