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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 83/08/0114 E 30. September 1983; Besprechung in: ZAS 1977/8, S 64 mit Kommentar von Pesendorfer;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bescheid eines Versicherungsträgers die unrichtige Belehrung enthält, dass gegen ihn innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne, obwohl richtigerweise gem § 412 ASVG binnen einen Monat nach der Zustellung der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen gestanden wäre, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 lit b AVG 1950 dar.Der Umstand, dass der Bescheid eines Versicherungsträgers die unrichtige Belehrung enthält, dass gegen ihn innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne, obwohl richtigerweise gem Paragraph 412, ASVG binnen einen Monat nach der Zustellung der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen gestanden wäre, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000368.X03Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019