TE Vwgh Erkenntnis 1975/10/30 0368/75

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Veröffentlicht am 30.10.1975
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §371;
ASVG §412;
AVG §71 Abs1 litb;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 371 gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 83/08/0114 E 30. September 1983;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller, Dr. Iro und Öhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Dr. F P in W, Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG 1965 versehen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Otto Schuhmeister, Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973, Zl. MA 14 - P 36/72 (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11), betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller, Dr. Iro und Öhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Dr. F P in W, Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 versehen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Otto Schuhmeister, Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973, Zl. MA 14 - P 36/72 (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11), betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im folgenden kurz "Pensionsversicherungsanstalt" genannt) hatte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. September 1968 eine Alterspension zuerkannt, deren Höhe in der Folge im Zuge eines Leistungsstreitverfahrens durch Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970, GZ. 16 R 145/70, in letzter Instanz rechtskräftig festgestellt worden ist, wobei ein Mehrbegehren des Beschwerdeführers, welches sich aus seiner Meinung nach durch den Versicherungsträger und die Gerichte unrichtig ausgelegten Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage ergeben sollte, abgewiesen wurde.

Mit Eingabe an die Pensionsversicherungsanstalt vom 25. Mai 1971 beantragte der Beschwerdeführer unter neuerlicher Berufung auf die von ihm schon im rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren vorgebrachten Gründe, seine Alterspension unter Anwendung der Bestimmungen des § 101 ASVG rückwirkend mit einem höheren monatlichen Betrag festzusetzen und damit "den gesetzlichen Zustand herzustellen". Diesen Antrag wies die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 15. bzw. 17. Juli 1971 mit der Begründung ab, dass das Leistungsstreitverfahren durch die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei und daher die Voraussetzungen für die Anwendung des § 101 ASVG nicht gegeben wären. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden kann.Mit Eingabe an die Pensionsversicherungsanstalt vom 25. Mai 1971 beantragte der Beschwerdeführer unter neuerlicher Berufung auf die von ihm schon im rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren vorgebrachten Gründe, seine Alterspension unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 101, ASVG rückwirkend mit einem höheren monatlichen Betrag festzusetzen und damit "den gesetzlichen Zustand herzustellen". Diesen Antrag wies die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 15. bzw. 17. Juli 1971 mit der Begründung ab, dass das Leistungsstreitverfahren durch die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei und daher die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 101, ASVG nicht gegeben wären. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden kann.

Diesen ablehnenden Bescheid nahm der Beschwerdeführer neuerlich zum Anlass, die ihm nach seiner Meinung gebührende höhere Leistung durch Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien geltend zu machen. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges wurde die neuerliche Klage mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, unter Nichtigerklärung des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde im wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Leistungsstreitverfahrens keine Handhabe für eine Anwendung des § 101 ASVG gegeben sei, weil sich diese Bestimmung lediglich auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei bescheidmäßig festgestellten Geldleistungen beziehe, im gegenständlichen Fall jedoch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren in Leistungssachen vorliege.Diesen ablehnenden Bescheid nahm der Beschwerdeführer neuerlich zum Anlass, die ihm nach seiner Meinung gebührende höhere Leistung durch Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien geltend zu machen. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges wurde die neuerliche Klage mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, unter Nichtigerklärung des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde im wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Leistungsstreitverfahrens keine Handhabe für eine Anwendung des Paragraph 101, ASVG gegeben sei, weil sich diese Bestimmung lediglich auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei bescheidmäßig festgestellten Geldleistungen beziehe, im gegenständlichen Fall jedoch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren in Leistungssachen vorliege.

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen im Sinne des § 101 ASVG keine Leistungssache nach § 354 ASVG darstelle, sondern zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG gehöre, über die die Verwaltungsbehörde im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden habe. Er stellte daher mit Eingabe an die Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Juli 1972 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Versicherungsträgers vom 15. Juli (bzw. nach der Aktenlage 17. Juli ) 1971 betreffend die Abweisung seines Antrages gemäß § 101 ASVG. Gleichzeitig holte der Beschwerdeführer den Einspruch gegen den vorzitierten Bescheid des Versicherungsträgers nach.Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen im Sinne des Paragraph 101, ASVG keine Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG darstelle, sondern zu den Verwaltungssachen nach Paragraph 355, ASVG gehöre, über die die Verwaltungsbehörde im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden habe. Er stellte daher mit Eingabe an die Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Juli 1972 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Versicherungsträgers vom 15. Juli (bzw. nach der Aktenlage 17. Juli ) 1971 betreffend die Abweisung seines Antrages gemäß Paragraph 101, ASVG. Gleichzeitig holte der Beschwerdeführer den Einspruch gegen den vorzitierten Bescheid des Versicherungsträgers nach.

Mit Bescheid vom 13. September 1972 gab die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung nicht statt, dass Gegenstand des Bescheides vom 17. Juli 1971 die Bestimmung des § 101 ASVG sei, der eine Bestimmung in Leistungssachen, nicht aber in Verwaltungssachen darstelle. Gemäß §§ 370 ff ASVG könnten Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nur durch Klage angefochten werden. Diese Rechtsmittelbelehrung enthalte auch richtigerweise der Bescheid vom 17. Juli 1971. Gegen diesen Bescheid wäre kein Einspruch gemäß § 412 ASVG zulässig gewesen, da ein solcher nur gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen möglich sei. Es könne zu keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG 1950 kommen, weil die in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien.Mit Bescheid vom 13. September 1972 gab die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung nicht statt, dass Gegenstand des Bescheides vom 17. Juli 1971 die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG sei, der eine Bestimmung in Leistungssachen, nicht aber in Verwaltungssachen darstelle. Gemäß Paragraphen 370, ff ASVG könnten Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nur durch Klage angefochten werden. Diese Rechtsmittelbelehrung enthalte auch richtigerweise der Bescheid vom 17. Juli 1971. Gegen diesen Bescheid wäre kein Einspruch gemäß Paragraph 412, ASVG zulässig gewesen, da ein solcher nur gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen möglich sei. Es könne zu keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG 1950 kommen, weil die in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950. Der Beschwerdeführer vertrat hiebei den Standpunkt, dass Angelegenheiten nach § 101 ASVG nicht Gegenstand der §§ 354 und 371 ASVG, sondern Verwaltungssachen gemäß § 355 ASVG darstellen. Wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli (nach der Aktenlage 17. Juli) 1971, durch welche die Zulässigkeit des Einspruches an den Landeshauptmann verneint wurde, wäre die im § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 bestimmte Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950. Der Beschwerdeführer vertrat hiebei den Standpunkt, dass Angelegenheiten nach Paragraph 101, ASVG nicht Gegenstand der Paragraphen 354 und 371 ASVG, sondern Verwaltungssachen gemäß Paragraph 355, ASVG darstellen. Wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli (nach der Aktenlage 17. Juli) 1971, durch welche die Zulässigkeit des Einspruches an den Landeshauptmann verneint wurde, wäre die im Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 bestimmte Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt.

Der Landeshauptmann von Wien entschied über diesen Einspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 1973 gemäß §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG dahingehend, dass der bekämpfte Bescheid des Versicherungsträgers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 354, 355 und 412 ASVG sowie § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgeändert wird und dahingehend zu lauten hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gemäß § 412 Abs. 1 ASVG gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 17. Juli 1971 betreffend Abweisung eines Antrages nach § 101 ASVG auf rückwirkende Erhöhung seiner Alterspension als unzulässig zurückgewiesen wird. Die nähere Begründung dieses Bescheides wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1975, Zl. 714/74, ausführlich wiedergegeben, so daß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.Der Landeshauptmann von Wien entschied über diesen Einspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 1973 gemäß Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG dahingehend, dass der bekämpfte Bescheid des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraphen 354, 355 und 412 ASVG sowie Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 abgeändert wird und dahingehend zu lauten hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gemäß Paragraph 412, Absatz eins, ASVG gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 17. Juli 1971 betreffend Abweisung eines Antrages nach Paragraph 101, ASVG auf rückwirkende Erhöhung seiner Alterspension als unzulässig zurückgewiesen wird. Die nähere Begründung dieses Bescheides wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1975, Zl. 714/74, ausführlich wiedergegeben, so daß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.

Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch eine Berufung bei der Magistratsabteilung 14, Niederhofstraße 23, 1121 Wien, eingebracht werden kann.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 4. März 1974 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 "aus seinen zutreffenden Gründen".Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 4. März 1974 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 "aus seinen zutreffenden Gründen".

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 16. Jänner 1975 gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung auf, dass dem Beschwerdeführer gegen den Einspruchsbescheid vom 18. Dezember 1973 die Berufung nicht zugestanden sei, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht über das Rechtsmittel meritorisch entschieden habe, anstatt dieses unter Bezugnahme auf § 415 ASVG als unzulässig zurückzuweisen.Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 16. Jänner 1975 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung auf, dass dem Beschwerdeführer gegen den Einspruchsbescheid vom 18. Dezember 1973 die Berufung nicht zugestanden sei, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht über das Rechtsmittel meritorisch entschieden habe, anstatt dieses unter Bezugnahme auf Paragraph 415, ASVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dem daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 1975, Zl. 367/75, aus dem Grunde des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 statt.Dem daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 1975, Zl. 367/75, aus dem Grunde des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 statt.

In der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den bereits mehrfach zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer verletzt,

1. in seinem Recht auf die von ihm "am 19. Juli 1972 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fälschlicher Rechtsmittelbelehrung gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 zu dem mit 15. Juli 1971 datierten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten", 1. in seinem Recht auf die von ihm "am 19. Juli 1972 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fälschlicher Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 zu dem mit 15. Juli 1971 datierten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten",

2. in seinem Recht gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitige Entscheidung über seinen gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Einspruch vom 19. Juli 1972 gegen den vorbezeichneten, mit 15. Juli 1971 datierten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und 2. in seinem Recht gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 auf mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitige Entscheidung über seinen gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Einspruch vom 19. Juli 1972 gegen den vorbezeichneten, mit 15. Juli 1971 datierten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und

3. auch in seinem in diesem Einspruch vom 19. Juli 1972 geltend gemachten Recht auf Beseitigung des ihm in der Bemessung seiner Alterspension versehentlich zugefügten Schadens im Wege der Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch die in diesem Einspruch vom 19. Juli 1972 beantragte Richtigstellung der tatsächlich mit S 2.178,10 pro Monat für 1968 bemessenen Höhe seiner Alterspension "auf deren dem Gesetz entsprechende Höhe von

S 3.808,20 pro Monat für 1968 gemäß § 101 ASVG in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 13/1962, § 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 4 ASVG in der Fassung der 8. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 294/1960, und § 3 des deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 1924, RGBl. I S. 563S 3.808,20 pro Monat für 1968 gemäß Paragraph 101, ASVG in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 4, ASVG in der Fassung der 8. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, und Paragraph 3, des deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 1924, RGBl. römisch eins S. 563

("RAVG")

Soweit dies die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages und damit den Gegenstand des Verfahrens betrifft, bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass ein Anspruch nach § 101 ASVG auf Beseitigung des ihm durch die seiner Meinung nach unrichtige Bemessung seines Pensionsanspruches erwachsenen Schadens im Gegensatz zu seinem Anspruch auf die Leistung der Pensionsversicherung selbst stehe und es sich hier um nach den Entstehungsgründen und Entstehungszeitpunkten verschiedene Ansprüche handle, wobei die Herstellung des gesetzlichen Zustandes zur Beseitigung eines durch Irrtum oder Versehen verursachten Schadens in der Aufzählung der Versicherungsleistungen (§ 354 Z. 1 ASVG) nicht aufgezählt sei, sodass das Verfahren über einen Anspruch auf Grund des § 101 ASVG nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 355 ASVG zu den Verwaltungssachen gehöre. Wenn die Annahme zutreffend wäre, dass ein Anspruch nach § 101 ASVG auf Beseitigung eines durch Irrtum oder Versehen zugefügten Schadens zu den Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung zähle, so müsste zur Erlangung dieser im § 101 ASVG vorgeschriebenen Herstellung des gesetzlichen Zustandes Klage erhoben werden. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage des § 101 ASVG sei aber diese Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit möglich, wodurch klar bestätigt sei, dass der Anspruch nach § 101 ASVG auf Beseitigung eines Schadens nicht zu den Ansprüchen auf Versicherungsleistungen zähle. Die übrigen Ausführungen der Beschwerde befassen sich in der Hauptsache mit der Frage der Richtigkeit der Berechnung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers bzw. mit der Darstellung seiner Einwände gegen die im Leistungsstreitverfahren ergangenen Urteile.Soweit dies die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages und damit den Gegenstand des Verfahrens betrifft, bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass ein Anspruch nach Paragraph 101, ASVG auf Beseitigung des ihm durch die seiner Meinung nach unrichtige Bemessung seines Pensionsanspruches erwachsenen Schadens im Gegensatz zu seinem Anspruch auf die Leistung der Pensionsversicherung selbst stehe und es sich hier um nach den Entstehungsgründen und Entstehungszeitpunkten verschiedene Ansprüche handle, wobei die Herstellung des gesetzlichen Zustandes zur Beseitigung eines durch Irrtum oder Versehen verursachten Schadens in der Aufzählung der Versicherungsleistungen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG) nicht aufgezählt sei, sodass das Verfahren über einen Anspruch auf Grund des Paragraph 101, ASVG nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 355, ASVG zu den Verwaltungssachen gehöre. Wenn die Annahme zutreffend wäre, dass ein Anspruch nach Paragraph 101, ASVG auf Beseitigung eines durch Irrtum oder Versehen zugefügten Schadens zu den Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung zähle, so müsste zur Erlangung dieser im Paragraph 101, ASVG vorgeschriebenen Herstellung des gesetzlichen Zustandes Klage erhoben werden. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage des Paragraph 101, ASVG sei aber diese Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit möglich, wodurch klar bestätigt sei, dass der Anspruch nach Paragraph 101, ASVG auf Beseitigung eines Schadens nicht zu den Ansprüchen auf Versicherungsleistungen zähle. Die übrigen Ausführungen der Beschwerde befassen sich in der Hauptsache mit der Frage der Richtigkeit der Berechnung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers bzw. mit der Darstellung seiner Einwände gegen die im Leistungsstreitverfahren ergangenen Urteile.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Bestimmung des § 101 ASVG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen vor. Wenn sich nämlich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen vor. Wenn sich nämlich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es sich hiebei um Ansprüche auf Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. Die Bestimmung des § 101 ASVG bietet die Handhabe, dass im Falle einer infolge Irrtums oder Versehens unrichtig bemessenen oder zu Unrecht nicht zuerkannten Geldleistung eine jederzeitige Richtigstellung ohne besondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen möglich ist. Sie ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Schiedsgericht oder vom Oberlandesgericht Wien ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Schiedsgericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfange des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (siehe in diesem Sinne auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Oktober 1935, GZ. 15 R 141/65, SSV 5/122, vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, SSV 12/57 u.a.m.).Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es sich hiebei um Ansprüche auf Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. Die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG bietet die Handhabe, dass im Falle einer infolge Irrtums oder Versehens unrichtig bemessenen oder zu Unrecht nicht zuerkannten Geldleistung eine jederzeitige Richtigstellung ohne besondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen möglich ist. Sie ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Schiedsgericht oder vom Oberlandesgericht Wien ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Schiedsgericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfange des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (siehe in diesem Sinne auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Oktober 1935, GZ. 15 R 141/65, SSV 5/122, vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, SSV 12/57 u.a.m.).

Im vorliegenden Fall hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 27. September 1968 dem Beschwerdeführer eine Alterspension zuerkannt, deren Höhe in der Folge im Zuge eines Leistungsstreitverfahrens schließlich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970, GZ. 16 R 145/70, in letzter Instanz rechtskräftig festgestellt wurde. Damit lag nach Erschöpfung des Instanzenzuges eine durch rechtskräftiges Gerichtsurteil zuerkannte Geldleistung vor. In einem solchen Fall besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen noch die Möglichkeit der Erhebung der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat in der Folge mit Bescheid vom 15. bzw. 17. Juli 1971 den auf die Bestimmung des § 101 ASVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Erhöhung seiner Alterspension mit der Begründung abgewiesen, dass das Leistungsstreitverfahren durch das obzitierte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Versicherungsträger hat allerdings diesem Bescheid die unrichtige "Belehrung" beigefügt, dass gegen ihn innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne. Dieser Bescheid hätte richtigerweise die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten gehabt, dass der Bescheid gemäß § 412 ASVG binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass ein aus dem vorangeführten Grund die Anwendung des § 101 ASVG ablehnender Bescheid eines Versicherungsträgers eine Verwaltungssache betrifft, und zwar aus den gleichen Überlegungen, mit denen der Verfassungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 26. Juni 1965, Slg. Nr. 4998, die Ablehnung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in einer Leistungssache durch den Versicherungsträger als Verwaltungssache (§ 355 ASVG) beurteilt hat. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des § 101 ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, einer weiteren Anfechtung überhaupt entzogen wäre. Aus der Bestimmung des § 371 ASVG, dass die Schiedsgerichte in erster Instanz ausschließlich zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen nach § 354 ASVG zuständig sind, ergibt sich, dass der Kreis der Leistungssachen und der Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte zusammenfallen sollen. Wenn nun auf Grund einer besonderen Lage, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, die zur Entscheidung stehende Angelegenheit nicht von den Schiedsgerichten entschieden werden kann, so ergibt sich als Folgerung, dass sie auch keine Leistungssache ist. Da nach § 355 ASVG alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten Verwaltungssachen sind, ist sie zu den Verwaltungssachen zu zählen. Sie als eine Leistungssache anzusehen, in der die Schiedsgerichte keine Zuständigkeit besäßen, wäre unzulässig, weil das ASVG in diesen Angelegenheiten nur Leistungssachen und Verwaltungssachen kennt. Hieraus ergibt sich als Folgerung, dass gegen einen aus dem angeführten Grund die Anwendung des § 101 ASVG ablehnenden Bescheid eines Versicherungsträgers gemäß § 412 ASVG der Einspruch an den Landeshauptmann offen steht.Die Pensionsversicherungsanstalt hat in der Folge mit Bescheid vom 15. bzw. 17. Juli 1971 den auf die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Erhöhung seiner Alterspension mit der Begründung abgewiesen, dass das Leistungsstreitverfahren durch das obzitierte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Versicherungsträger hat allerdings diesem Bescheid die unrichtige "Belehrung" beigefügt, dass gegen ihn innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne. Dieser Bescheid hätte richtigerweise die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten gehabt, dass der Bescheid gemäß Paragraph 412, ASVG binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass ein aus dem vorangeführten Grund die Anwendung des Paragraph 101, ASVG ablehnender Bescheid eines Versicherungsträgers eine Verwaltungssache betrifft, und zwar aus den gleichen Überlegungen, mit denen der Verfassungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 26. Juni 1965, Slg. Nr. 4998, die Ablehnung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in einer Leistungssache durch den Versicherungsträger als Verwaltungssache (Paragraph 355, ASVG) beurteilt hat. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, einer weiteren Anfechtung überhaupt entzogen wäre. Aus der Bestimmung des Paragraph 371, ASVG, dass die Schiedsgerichte in erster Instanz ausschließlich zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen nach Paragraph 354, ASVG zuständig sind, ergibt sich, dass der Kreis der Leistungssachen und der Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte zusammenfallen sollen. Wenn nun auf Grund einer besonderen Lage, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, die zur Entscheidung stehende Angelegenheit nicht von den Schiedsgerichten entschieden werden kann, so ergibt sich als Folgerung, dass sie auch keine Leistungssache ist. Da nach Paragraph 355, ASVG alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten Verwaltungssachen sind, ist sie zu den Verwaltungssachen zu zählen. Sie als eine Leistungssache anzusehen, in der die Schiedsgerichte keine Zuständigkeit besäßen, wäre unzulässig, weil das ASVG in diesen Angelegenheiten nur Leistungssachen und Verwaltungssachen kennt. Hieraus ergibt sich als Folgerung, dass gegen einen aus dem angeführten Grund die Anwendung des Paragraph 101, ASVG ablehnenden Bescheid eines Versicherungsträgers gemäß Paragraph 412, ASVG der Einspruch an den Landeshauptmann offen steht.

Nachdem der Beschwerdeführer entsprechend der unrichtigen "Belehrung" des Versicherungsträgers den Klageweg beschritten hatte, wurde die Klage nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. R 55/72, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Damit bestand jedoch für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmung des § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 zu begehren. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG 1950 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Die Pensionsversicherungsanstalt hätte daher richtigerweise dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1972 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 stattzugeben und den gleichzeitig erhobenen Einspruch dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung vorzulegen gehabt. Da jedoch die Pensionsversicherungsanstalt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13. September 1972 nicht stattgegeben hat, wäre dem dagegen erhobenen Einspruch vom Landeshauptmann Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen. Darnach hätte der Landeshauptmann auf Grund des gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu prüfen und darüber eine Entscheidung zu treffen gehabt.Nachdem der Beschwerdeführer entsprechend der unrichtigen "Belehrung" des Versicherungsträgers den Klageweg beschritten hatte, wurde die Klage nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. R 55/72, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Damit bestand jedoch für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 zu begehren. Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG 1950 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Die Pensionsversicherungsanstalt hätte daher richtigerweise dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1972 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 stattzugeben und den gleichzeitig erhobenen Einspruch dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung vorzulegen gehabt. Da jedoch die Pensionsversicherungsanstalt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13. September 1972 nicht stattgegeben hat, wäre dem dagegen erhobenen Einspruch vom Landeshauptmann Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen. Darnach hätte der Landeshauptmann auf Grund des gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu prüfen und darüber eine Entscheidung zu treffen gehabt.

Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 als unzulässig zurückgewiesen wurde, widerspricht daher dem Gesetz. Die belangte Behörde vertrat nämlich hiebei die Auffassung, dass ein Einspruch an den Landeshauptmann überhaupt nicht zulässig gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer auch keine Frist zur Einbringung des Einspruches habe versäumen können. Die Unrichtigkeit dieses Standpunktes hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt. Der angefochtene Bescheid musste daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, weil die belangte Behörde im gegenständlichen Fall durch die Verneinung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 verfahrensrechtliche Vorschriften unrichtig ausgelegt hat und damit zu einer dem Gesetz widersprechenden Entscheidung gelangt ist.Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. bzw. 17. Juli 1971 als unzulässig zurückgewiesen wurde, widerspricht daher dem Gesetz. Die belangte Behörde vertrat nämlich hiebei die Auffassung, dass ein Einspruch an den Landeshauptmann überhaupt nicht zulässig gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer auch keine Frist zur Einbringung des Einspruches habe versäumen können. Die Unrichtigkeit dieses Standpunktes hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt. Der angefochtene Bescheid musste daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, weil die belangte Behörde im gegenständlichen Fall durch die Verneinung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 verfahrensrechtliche Vorschriften unrichtig ausgelegt hat und damit zu einer dem Gesetz widersprechenden Entscheidung gelangt ist.

Wien, am 30. Oktober 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000368.X00

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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