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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG sind die Bestimmungen des VStG und damit auch § 9 VStG unanwendbar. Der Beitragszuschlag ist nicht einer Person wegen ihrer Funktion als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft vorzuschreiben, sondern nur den im § 11 ASVG angeführten Personen (Stellen).Bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sind die Bestimmungen des VStG und damit auch Paragraph 9, VStG unanwendbar. Der Beitragszuschlag ist nicht einer Person wegen ihrer Funktion als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft vorzuschreiben, sondern nur den im Paragraph 11, ASVG angeführten Personen (Stellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000039.X02Im RIS seit
30.10.1975Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013