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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1319a impl;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 1976/21, S 520;Rechtssatz
Die Ausweisung von Verkehrsflächen im Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan (§§ 4, 5 leg cit) besagt nur, welchen Verlauf sowie welche Breite, Höhenlage und erforderlichenfalls welchen Querschnitt sie aufweisen. Die Art der Benützung und der Belastung hingegen wird vom Boden des Straßenverwaltungs- und des Straßenpolizeirechtes aus geregelt, ist also der Einflussnahme durch die Baubehörden entzogen. Ob und welche Schadenersatzansprüche sich allenfalls aus einer Verletzung der Pflichten des Trägers der Straßenbaulast ergeben, ist vom Boden des Zivilrechtes aus - unter Berücksichtigung der Normen des Straßenverwaltungsrechtes - zu beurteilen.Die Ausweisung von Verkehrsflächen im Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan (Paragraphen 4, 5, leg cit) besagt nur, welchen Verlauf sowie welche Breite, Höhenlage und erforderlichenfalls welchen Querschnitt sie aufweisen. Die Art der Benützung und der Belastung hingegen wird vom Boden des Straßenverwaltungs- und des Straßenpolizeirechtes aus geregelt, ist also der Einflussnahme durch die Baubehörden entzogen. Ob und welche Schadenersatzansprüche sich allenfalls aus einer Verletzung der Pflichten des Trägers der Straßenbaulast ergeben, ist vom Boden des Zivilrechtes aus - unter Berücksichtigung der Normen des Straßenverwaltungsrechtes - zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000976.X04Im RIS seit
09.04.2003