RS Vwgh 2007/1/29 2006/10/0257

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
70/03 Schulerhaltung

Norm

PSchEGG §8 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass die Schülerin bei ihrer Großmutter Wohnung genommen hat, ist für die Annahme, sie habe hier (und nicht bei ihren Eltern) ihren Hauptwohnsitz, nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100257.X02

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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