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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchEGG §8 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand alleine, dass die Schülerin bei ihrer Großmutter Wohnung genommen hat, ist für die Annahme, sie habe hier (und nicht bei ihren Eltern) ihren Hauptwohnsitz, nicht ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100257.X02Im RIS seit
23.02.2007